Rz. 5

Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum sind zum Nachteile des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam (§ 555e Abs. 3); die Neuregelung entspricht § 554 Abs. 5 a. F., so dass die Rechtsprechung dazu weiter zu berücksichtigen ist.

Unwirksam wären Vereinbarungen, die die Überlegungsfrist des Mieters abkürzen ebenso wie diejenigen, die die Wirkung der Kündigung hinausschieben.

Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsraum sind zum Nachteile des Mieters abweichende Vereinbarungen zulässig, da § 578 Abs. 2 Satz 1 nur auf die Abs. 1 und 2 des § 555e verweist.

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