§ 71l Abs. 1 GEG – Übergangsfristen bei einer Etagenheizung oder einer Einzelraumfeuerungsanlage

(1) 1In einem Gebäude, in dem mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, sind die Anforderungen des § 71 Absatz 1 für Etagenheizungen erst fünf Jahre nach dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in dem Gebäude eingebaut oder aufgestellt wurde. 2§ 71i Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) (...)

Frist für Austausch von Etagenheizungen und mehreren Zentralheizungen

§ 71l Abs. 1 GEG regelt für Gebäude, in denen mindestens eine Etagenheizung betrieben wird, dass die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG 5 Jahre nach dem Zeitpunkt zu erfüllen sind, zu dem die erste Etagenheizung oder zentrale Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wurde.

Die Bestimmung ist maßgeblich nicht nur für ausschließlich dezentral beheizte Gebäude, sondern auch für gemischt versorgte Gebäude und solche, in denen neben den dezentralen Etagenheizungen nicht nur eine Zentralheizung betrieben wird, sondern die Versorgung mit Wärme durch mehrere parallel arbeitende Zentralheizungen erfolgt. Der Anwendungsbereich der Norm ist also nicht ausschließlich dann eröffnet, wenn die erste Etagenheizung ausgetauscht wird, sondern auch im Fall des Austauschs der Zentralheizung oder des Ausfalls einer der parallel arbeitenden Zentralheizungen.

 

Zeitpunkt des Ausfalls ist Stichtag

Die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG, also die 65 %-EE-Vorgabe, gilt gemäß § 71l Abs. 1 GEG nicht nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren seit Inkrafttreten des GEG, sondern erst im Zeitpunkt des Austauschs der Zentralheizung oder der ersten Etagenheizung. Auch für die Etagenheizungen gilt, dass Pflichten nach dem GEG erst mit irreparablem Ausfall entstehen.

Achtung: Stets zu beachten ist freilich das absolute Betriebsverbot für Heizanlagen mit fossilen Brennstoffen ab 1.1.2045, das in § 72 Abs. 4 GEG geregelt ist.

§ 71l GEG regelt allgemein Übergangsfristen für Etagenheizungen oder Einzelraumfeuerungsanlagen. Die Bestimmung gilt grundsätzlich auch für den Bereich des Wohnungseigentums, § 71n GEG enthält insoweit konkretisierende Vorgaben für Wohnungseigentümergemeinschaften, insbesondere das Prozedere der Entscheidungsfindung und der Kostenverteilung im Innenverhältnis der Gemeinschaften (siehe dazu unten Kap. 3.4). Entscheidend ist, dass § 71l GEG eine Spezialvorschrift darstellt, die § 71 Abs. 1 GEG nicht verdrängt, sondern für den Fall der (teilweisen) Versorgung von Einheiten durch Etagenheizungen und eine oder mehrere parallel arbeitende Zentralheizungsanlagen ergänzende Regelungen enthält.

Konkret steht den Eigentümern also eine Übergangsfrist von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt des Austauschs der ersten Gasetagenheizung bzw. der Zentralheizung oder einer von mehreren Zentralheizungen zur Verfügung, um zu überlegen, wie das gesamte Gebäude auf eine Beheizbarkeit unter Beachtung der Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG umgestellt werden soll.

 

Nur Entscheidungsfindung

Der Eigentümer bzw. im Fall von Wohnungseigentum die Wohnungseigentümer müssen innerhalb der 5-Jahres-Frist zunächst nur eine Entscheidung über das weitere Schicksal der Beheizung treffen. Konkrete (Austausch-)Maßnahmen sind noch nicht erforderlich.

Die Eigentümer können innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums entscheiden, ob sie weiterhin dezentral beheizen oder aber die Beheizung über eine Zentralheizung erfolgen soll.

  • Entscheiden sich die Eigentümer für eine teilweise oder vollständige Zentralisierung der Heizung, stehen ihnen weitere 8 Jahre zur Umsetzung zur Verfügung.
  • Entscheiden sich die Eigentümer für eine weiterhin dezentrale Beheizung, sind die Etagenheizungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 GEG gegen solche auszutauschen, die die Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllen.

Nach § 71l Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 71i Satz 2 GEG beginnt die 5-Jahres-Frist mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch einer Heizungsanlage durchgeführt werden.

 
Praxis-Beispiel

Erster Ausfall einer Etagenheizung

Die erste Etagenheizung fällt am 25.11.2024 aus und kann nicht mehr repariert werden. Am darauffolgenden Tag kann bereits eine neue Therme eingebaut werden. Die 5-Jahres-Frist des § 71l Abs. 1 Satz 1 GEG beginnt also am 26.11.2024 und endet mit Ablauf des 26.11.2029.

Das Beispiel verdeutlicht, dass innerhalb der 5-Jahres-Frist unabhängig von der Entscheidung des oder der Eigentümer weiterhin Etagenheizungen eingebaut werden dürfen. Diese müssen auch (noch) nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG entsprechen.

Zeitstrahl zum Betrieb von Etagenheizungen

Mitteilung der Entscheidung an Bezirksschornsteinfeger

Die Entscheidung, ob das gesamte Gebäude oder Teile der vorhandenen Wohnungen oder sonstigen Nutzungseinheiten auf eine zentrale Wärmeversorgung umgestellt werden sollen, ist dann nach § 71l Abs. 5 GEG dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich ...

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