Nach § 85 Abs. 3 GEG muss ein Verbrauchsausweis zusätzlich mindestens folgende Angaben enthalten:

  • bei einem Wohngebäude der Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 GEG in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von § 85 Abs. 6 GEG die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
  • bei einem Nichtwohngebäude der Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Abs. 1, 2 Satz 5 und Abs. 3 GEG in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von § 85 Abs. 6 GEG die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
  • Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
  • bei einem Nichtwohngebäude die Art der Gebäudenutzung,
  • bei einem Wohngebäude die Vergleichswerte für Endenergie,
  • bei einem Nichtwohngebäude die Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

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