Zunächst ist derzeit eine Versorgung mit grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate noch nicht möglich. Hierzu müssen die Betreiber die bestehenden Netze erst umrüsten oder neue Netze errichten. Dies hindert allerdings nicht den Einbau einer Gas-/Wasserstoff-Hybridheizung. Diese darf nämlich zunächst allein mit Gas betrieben werden. Sie muss nur zu 100 % auf Wasserstoff umrüstbar sein.

Das ist nach § 71k Abs. 7 GEG dann der Fall, wenn sie mit "niederschwelligen" Maßnahmen nach dem Austausch einzelner Bauteile mit 100 % Wasserstoff betrieben werden kann. Maßnahmen sind dann niederschwellig, wenn sie im Verhältnis zu den Anschaffungs- und Installationskosten verhältnismäßig gering sind. Der Nachweis der Umrüstbarkeit auf 100 % Wasserstoff kann durch eine Hersteller- oder Handwerkererklärung erbracht werden.[1]

Einbau umrüstbarer Gaskessel auch nach 30.6.2026/2028

Nach dem Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung in 2026 bzw. 2028 können also grundsätzlich auch weiterhin Gaskessel eingebaut werden, die die 65 %-EE-Vorgabe nicht erfüllen, aber derart ausgelegt sind, dass sie so umgerüstet werden können, zu 65 % mit grünen Gasen (Biomethan oder grünem oder blauem Wasserstoff) betrieben zu werden. Wird auf der Grundlage der Wärmeplanung ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für den Ausbau oder die Umstellung eines bestehenden Gasnetzes auf Wasserstoff vorgelegt und kann die Gasheizung auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden, kann die Gasheizung noch bis zur Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff mit bis zu 100 % fossilem Gas betrieben werden. Lässt sich der Anschluss an ein Wasserstoffnetz nicht wie geplant realisieren, muss innerhalb von 3 Jahren auf eine Heizung umgerüstet werden, die mindestens zu 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben wird (siehe hierzu oben Kap. 1.2.2).

[1] BT-Drs. 20/7619, S. 95.

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