§ 71h Abs. 2 bis 5 GEG ermöglicht, dass Solarthermie-Hybridheizungen auch ohne rechnerischen Nachweis nach § 71 Abs. 2 GEG eingesetzt werden können. Sie können in Kombination mit einer Gas-, Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung betrieben werden. Dafür werden nach § 71h Abs. 3 GEG Anforderungen an die Mindestaperturfläche gestellt:

  • bei Wohngebäuden mit höchstens 2 Wohneinheiten eine Fläche von mindestens 0,07 m2 Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche oder
  • bei Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden eine Fläche von mindestens 0,06 m2 Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche.
 

Das ist eine Aperturfläche

Die Aperturfläche ist die Lichteintrittsfläche eines Sonnenkollektors. Durch sie gelangen die Sonnenstrahlen in den Kollektor. Nur Licht, das durch die Lichteintrittsfläche in den Kollektor gelangt, kann in Wärme umgewandelt werden. Die Aperturfläche wird auch als Pflichtkollektorfläche bezeichnet, die für Neubauten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgeschrieben ist. Außerdem dient sie als Bezugsfläche bei der DIN-Prüfung.

Sind die Voraussetzungen an die Mindestaperturfläche erfüllt, kann die solarthermische Anlage mit einem Deckungsanteil von rund 15 % berücksichtigt werden. Dementsprechend müssen noch weitere 50 % der Wärme mit erneuerbaren Energien mittels Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff gedeckt werden, sodass die 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt ist.

Sofern die Aperturfläche der solarthermischen Anlage kleiner ist als in § 71h Abs. 2 GEG vorgegeben, muss nach § 71h Abs. 5 GEG entsprechend der Reduktion der Aperturfläche der Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erhöht werden.

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