Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Umsetzung des Wärmenetzausbaufahrplans zum Wärmenetzausbau vollständig oder für bestimmte Gebiete nicht weiterverfolgt wird, ergeht ein entsprechender Feststellungsbescheid der Behörde. Dieser Bescheid ist mit Rechtsmitteln durch die Verwaltungsgerichte überprüfbar. Im Fall seiner Bestandskraft ist dies öffentlich bekannt zu geben. Wie die Bekanntgabe zu erfolgen hat, lässt sich weder dem Gesetz noch seiner Begründung entnehmen. Mutmaßlich wird diese entsprechend der Regelung zur Wärmeplanung in § 23 Abs. 3 WPG über das Internet veröffentlicht.

Folge ist nun, dass nach § 71j Abs. 2 GEG alle bis ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung der Bestandskraft eingebauten Heizungen, die nicht der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG genügen, innerhalb einer Übergangsfrist von 3 Jahren dieser Vorgabe genügen müssen – entweder durch entsprechende Umrüstung oder einen Austausch.

 

Übergangsvorschrift des § 71i GEG ist nicht maßgeblich

Für diesen Fall steht also nicht der allgemeine Übergangszeitraum des § 71i GEG von 5 Jahren zur Verfügung, sondern nur der 3-Jahreszeitraum des § 71j Abs. 2 GEG.

Kann die Heizungsanlage nicht binnen der 10-Jahres-Frist über das Wärmenetz mit mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben oder versorgt werden, ist der Gebäudeeigentümer gemäß § 71j Abs. 3 GEG verpflichtet, die Anforderung nach § 71 Abs. 1 GEG nach Ablauf von 3 Jahren ab Ablauf der 10-Jahres-Frist einzuhalten. Auch in diesem Fall steht also nicht die 5-Jahres-Frist des § 71i GEG zur Verfügung.

Fristen bei Scheitern des Anschlusses an ein geplantes Wärmenetz

Ersatzanspruch des Gebäudeeigentümers

Für den Fall, dass der Wärmenetzbetreiber den Netzausbau vollständig oder für bestimmte Bereiche nicht weiterverfolgt oder ihn nicht innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 71j Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GEG bewerkstelligen kann, hat der Gebäudeeigentümer nach § 71j Abs. 4 GEG einen Anspruch gegen den Wärmenetzbetreiber auf Erstattung von Mehrkosten, die ihm entstehen, weil er anderweitig für eine Wärmeversorgung in Erfüllung der 65 %-EE-Vorgabe des § 71 Abs. 1 GEG zu sorgen hat.

Der Ersatzanspruch besteht allerdings dann nicht, wenn der Wärmenetzbetreiber etwaige Mehrkosten nicht zu vertreten hat.

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