Rn 5

Von der Bestellung eines Betreuers ist nach Abs 3 abzusehen, wenn der später geschäftsunfähig gewordene Volljährige zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Voraussetzung der Vorschrift ist einmal die Erteilung einer Vollmacht durch eine volljährige geschäftsfähige natürliche Person an eine andere (nicht juristische) natürliche weder dem Anstalts- noch Heimpersonal zugehörige (§§ 1896 II, 1897 III BGB) Person und der danach eingetretene Verlust der Geschäftsfähigkeit. Zum anderen muss die Vollmacht der Schriftform genügen. Schließlich muss sie auf die ›gerichtliche Vertretung‹ bezogen und ihrem weiteren Inhalt nach geeignet sein, die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen (§ 1896 II 2 BGB). Unter den genannten Voraussetzungen wird der Bevollmächtigte, weil die Vollmachterteilung allein den Vertretungsmangel nicht entfallen lässt, einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt. Verliert die Partei im Laufe des Rechtsstreits die Prozessfähigkeit, wird sie im weiteren Verfahren durch den Vorsorgebevollmächtigten vertreten (BGH BeckRS 21, 3387 Rz 29). Ein Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden (NJW 20, 1143 [BGH 23.10.2019 - I ZB 60/18] Rz 15 ff).

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