Rn 3

Abs 2 sieht vor, dass das Schiedsgericht auch über die Höhe der von den Parteien zu tragende Kosten entscheiden kann. Davon abzutrennen ist eine Entscheidung über die Höhe des eigenen Honorars des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht hat keine Kompetenz, darüber zu entscheiden. Vielmehr ist das Honorar der Schiedsrichter eine Frage der Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag (s.o. § 1035 Rn 11). Ein Streit um das Honorar der Schiedsrichter müsste also vor einem staatlichen Gericht geklärt werden. Ebenso wenig hat das Schiedsgericht die Kompetenz, über die Höhe des Honorars eines Prozessbevollmächtigten oder über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu entscheiden. Dagegen kann das Schiedsgericht iRd § 1057 den Streitwert des Schiedsverfahrens festsetzen (BGH NJW 12, 1811). Dieser Streitwert kann Grundlage der Vergütung der Schiedsrichter sowie der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung zwischen den Parteien sein. Den Parteien bleibt es aber unbenommen, vor einem staatlichen Gericht einen Vergütungsstreit mit der Begründung anhängig zu machen, der Streitwert sei zu hoch festgesetzt (BGH NJW 12, 1811 [BGH 28.03.2012 - III ZB 63/10]).

Soweit das Schiedsgericht über die Höhe der Kosten der Parteien entscheidet, erfolgt auch dies im Schiedsspruch selbst. Nur bei Unterbleiben einer Kostenentscheidung kann auch hier das Schiedsgericht nach Abs 2 S 2 durch einen Ergänzungsschiedsspruch entscheiden.

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