Rn 1

Die Bestimmung ordnet an, dass Gerichtsvollzieher Beamte sein müssen und konkretisiert damit Art 33 IV GG, wonach die Ausübung hoheitlicher Gewalt idR Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu übertragen ist. Weiter werden unmittelbar die Justizverwaltungen – ohne Beteiligung des Landesgesetzgebers – zum Erlass weiterer Regelungen durch Verwaltungsvorschriften ermächtigt.

 

Rn 2

Nach Landesrecht sind Gerichtsvollzieher regelmäßig Beamte des mittleren Justizdienstes in einer Sonderlaufbahn (BVerwGE 65, 270), die nach einer zusätzlichen Ausbildung die Gerichtsvollzieherprüfung abgelegt haben. In Baden-Württemberg umfasst die Ausbildung seit 2016 ein dreijähriges Fachhochschulstudium mit dem Abschluss ›Bachelor of Laws‹.

Mit Gerichtsvollzieheraufgaben können Beamte bereits während der Ausbildung betraut werden, hinreichend fortgeschrittene Beamte auch mit der selbstständigen Erledigung als Dienstleistungsauftrag. Der Inhalt der Ausbildung ist landesrechtlich geregelt (vgl etwa Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Gerichtsvollzieher BaWü).

 

Rn 3

(nicht besetzt)

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