Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Vertretungsbefugnis des Steuerberaters in Statusfeststellungsverfahren. analoge Anwendung des § 73 SGG

 

Orientierungssatz

Zur Vertretungsbefugnis des Steuerberaters in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 in analoger Anwendung des § 73 Abs 2 S 2 Nr 4 SGG.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat einschließlich der Kosten der Beklagten insgesamt die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zurückweisung des als selbständigem Steuerberater tätigen Klägers in einem Statusfeststellungsverfahren nach den §§ 7a ff. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV), in dem der Kläger im Widerspruchsverfahren den Antragsteller M.K. vertreten hat.

Insoweit hatte die Beklagte letzterem gegenüber mit Bescheid vom 4. August 2008 das Vorliegen von Versicherungspflicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer festgestellt, wogegen der Kläger am 2. September 2008 für M.K. Widerspruch eingelegt hatte. Dabei war von der Beklagten im Weiteren die Vertretungsberechtigung des M.K. durch den Kläger als Steuerberater in Zweifel gezogen worden, dem der Kläger nach entsprechender Anhörung wiederum entgegengetreten war. Hierauf hatte die Beklagte den Kläger dann mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 als Bevollmächtigten des M.K. unter Hinweis auf § 13 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren (SGB X) zurückgewiesen und dies damit begründet, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers in der versicherungsrechtlichen Angelegenheit des M.K. um die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten handele, zu der der Kläger nicht befugt sei, weil die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten eine Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) voraussetze. Dabei werde die Erlaubnis gemäß Satz 2 nur für einen Sachbereich erteilt, wobei für die Rechtsberatung in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten deshalb gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RDG grundsätzlich nur Rentenberater in Betracht kämen, ohne dass der Kläger eine entsprechende Zulassung besitze. Abweichend hiervon seien Rechtsdienstleistungen in Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufsbild oder Tätigkeitsbild des Steuerberaters/Wirtschaftprüfers gehörten. Ob insoweit eine Nebenleistung vorliege, sei gemäß § 5 Abs. 1 RDG nach deren Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich seien. Die Zulässigkeit rechtsdienstleistender Nebenleistungen setze voraus, dass die Rechtsdienstleistungen zu der Haupttätigkeit eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers gehörten. Diese Zugehörigkeit könne sich entweder aus dem Berufsbild oder Tätigkeitsbild oder aus dem einzelnen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben. Entscheidend sei jedoch, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen Hauptleistung und Nebenleistung bestehe. Rechtsdienstleistungen, die nicht im Mittelpunkt der Leistungen stünden, seien nur dann zulässig, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäftes dazugehörten. An den unmittelbaren Zusammenhang und des Erfordernis der einheitlichen Bearbeitung der verschiedenen Aufgaben seien dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die versicherungsrechtlichen Belange des M.K. seien bei alledem mit seinen steuerrechtlichen Angelegenheiten, auch wenn sie sich auf diese auswirken sollten, nicht so eng verknüpft, dass der Kläger nicht die Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung ohne Wahrnehmung der versicherungsrechtlichen Belange vornehmen könne. Die Erfüllung seiner Aufgaben als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer erfordere deshalb die Besorgung der sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nicht zwingend. Ausnahmsweise könnten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer zwar als Bevollmächtigte zugelassen werden, wenn es sich um die Wahrung der Rechte ihrer Mandanten im Rahmen sog. Arbeitgeberprüfungen gemäß § 28p SGB IV handele. Die Rechtfertigung hierfür ergebe sich aus § 13 Abs. 6 SGB X, weil die Prüfungen auch bei Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern und vergleichbaren Einrichtungen stattfänden, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechneten und Meldungen erstatteten.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 durch ihre hierfür zuständige Widerspruchsstelle als unbegründet zurück, wobei zur Begründung hierfür im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 8. Oktober 2008 wiederholend in Bezug genommen worden waren.

Ebenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 2009 war sodann auch der Widerspruch des M.K. in der Sache selbst und insoweit gegen den Bescheid vom 4. August 2008 diesem gegenüber als unbegründet zurückgewiesen worden, ohne dass M.K. anschließend gegen den Bescheid vom 4. August 2008 in der Fassung des Widerspruchs...

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