Wird an eine Einzugsstelle nur der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für einen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, ist in Fällen, in denen das endgültige Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld/ggf. Guthaben) dieser Einzugsstelle zuzuleiten (sog. "nachgehender Beitragsnachweis"). Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem vollzogenen Krankenkassenwechsel keine Beiträge mehr abzuführen wären.

Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer X ist bei Arbeitgeber A beschäftigt. Arbeitgeber A hat 200 Beschäftigte und rechnet mit neun Krankenkassen ab. Arbeitnehmer X ist bei Krankenkasse C versichert. Krankenkasse C gehört zu den neun Krankenkassen, an die Arbeitgeber A Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Arbeitnehmer X ist jedoch der einzige Arbeitnehmer, der bei Krankenkasse C versichert ist. Am 30.09.2006 scheidet der Arbeitnehmer X aus dem Beschäftigungsverhältnis bei Arbeitgeber A aus. Da Arbeitnehmer X Stundenvergütung erhält, konnten die Beiträge für September 2006 zum Fälligkeitstag nur in Form der voraussichtlichen Beitragsschuld bzw. nach dem Vormonatssoll nachgewiesen und gezahlt werden.

Lösung:

Obwohl Arbeitnehmer X zum 30.09.2006 aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden ist und weitere Arbeitnehmer des Betriebes bei dieser Krankenkasse nicht versichert sind, muss für Krankenkasse C für Monat Oktober 2006 noch ein Beitragsnachweis mit dem Restbeitrag für den Monat September 2006 eingereicht werden. Die hiernach zu zahlenden Beiträge sind in Abhängigkeit des Sitzes der Einzugsstelle am 26. bzw. 27.10.2006 fällig. Ein Korrekturbeitragsnachweis für den Monat September 2006 wird nicht erstellt.

In der Abmeldung nach der DEÜV ist als Ende der Beschäftigung der 30.09.2006 anzugeben. Bei der Angabe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts fließt der volle Betrag des Arbeitsentgelts ein, für das bis Oktober 2006 die Beiträge abgeführt wurden.

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