Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Betriebssport. Teilnahme an einem Fußballturnier anlässlich eines fachärztlichen Kongresses

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Teilnahme an einem Fußballturnier in Zusammenhang mit einem fachärztlichen Kongress besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.04.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Unfall des Klägers einen Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) darstellt, insbesondere ob die Tätigkeit, bei welcher der Unfall eingetreten ist, im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war.

Konkret geht es um das Unfallereignis vom 07.02.2015, bei dem sich der Kläger bei einem Fußballturnier den Mittelfinger der rechten Hand verletzte.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Assistenzarzt in der Herzchirurgie des Herzzentrums L-Stadt. Arbeitgeber war laut Unfallanzeige die Herzzentrum L-Stadt GmbH.

Während eines von der Deutschen Gesellschaft für T. (D.) ausgerichteten Fußballturniers stieß der Kläger mit einem Gegenspieler zusammen und verletzte sich dabei den Mittelfinger der rechten Hand. Das Fußballturnier war im Programm zu einer Fachtagung der D., die vom Sonntag, dem 08.02.2015, bis zum Mittwoch, dem 11.02.2015, auf der Messe in F-Stadt stattfand, ausgeschrieben und wurde lt. Ausschreibung "am Vortag des Kongresses, Samstag 07.02.2015 ab ca. 10:00 Uhr (Hallenöffnung, Turnierbeginn ca. 11:00 Uhr) im Fußball Center U." ausgetragen. Nach der Ausschreibung ging es bei dem Turnier um den "begehrten Wanderpokal", der unter den herzchirurgischen Abteilungen ausgespielt werde; die Siegerehrung aller Mannschaften finde direkt im Anschluss an das Finale statt. Um der grundsätzlichen Idee des D.-Fußballturniers gerecht zu werden und zur Stärkung der thorax-, herz- und gefäßchirurgischen Gemeinschaft werde gebeten, ausschließlich Klinikangehörige, also keine Profis, als Spieler zu benennen.

Der Dienstreiseantrag des Klägers unter Angabe der Hinfahrt am Freitag, dem 06.02.2015, um 16:00 Uhr und der Rückfahrt am Sonntag, dem 8. Februar 2015, um 10:40 Uhr wurde vom Arbeitgeber mit der Maßgabe "unter Einbringung von Freizeit an Sa/So" genehmigt. Als Reisezweck war vom Kläger "Jahrestagung D." und als Begründung der Reisenotwendigkeit "Außendarstellung der Klinik Herzzentrum L-Stadt" eingetragen. Weiter war vom Kläger angekreuzt, die Dienstreise werde "im Auftrag von GF/CA/PDL" beantragt und nicht "auf eigenen Wunsch".

In der ersten Unfallanzeige vom 26.02.2015 wurde vom Arbeitgeber als Unfallhergang mitgeteilt: "Zusammenstoß beim Fußballturnier auf einer Dienstreise". Im am 18.05.2015 vom Arbeitgeber ausgefüllten Unfallfragebogen wurde angegeben, es werde im dortigen Unternehmen kein regelmäßiger Betriebssport betrieben; der Unfall habe sich "auf Dienstreise in der Freizeit" ereignet. Unter dem 22.05.2015 wurde vom Arbeitgeber zur diesbezüglichen Frage weiter mitgeteilt, ein Vorgesetzter habe nicht an der Veranstaltung teilgenommen; die Frage, ob die Veranstaltung von der Unternehmensleitung angeordnet worden sei, wurde verneint.

Mit Bescheid vom 18.08.2015 stellte die Beklagte fest, das Ereignis vom 07.02.2015 sei kein Arbeitsunfall. Der diesbezügliche Widerspruch vom 15.09.2015 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2015, zur Post gegeben am 26.11.2015, zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 11.12.2015 beim Sozialgericht (SG) München Klage erhoben.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid vom 18.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 07.02.2015 um einen Arbeitsunfall handelt.

Das SG hat mit Urteil vom 04.04.2017 (Az. S 23 U 668/15) die Klage gegen den Bescheid vom 18.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, aber unbegründet, da der Kläger am 07.02.2015 keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Die Beteiligung des Klägers an dem Fußballturnier der D. sei weder eine versicherte Tätigkeit im engeren Sinne gewesen noch unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung oder des Betriebssports einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Die Teilnahme an dem Fußballturnier habe nicht zur versicherten Tätigkeit des Klägers im Bereich der Herzchirurgie gehört, zumal der Kläger noch vor Beginn des eigentlichen Kongresses abgereist sei. Eine Einbeziehung als Betriebssport sei nicht möglich, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13.12.2005 (Az. B 2 U 29/04 R) die frühere Rechtsprechung über die Ausdehnung des versicherten Betriebssport...

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