Wann Auslandsverluste „final" sind
Bereits im Urteil vom 15. Mai 2008 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache „Lidl Belgium“ entschieden, dass man ausländische Betriebsstättenverluste im Inland abziehen darf, sofern die Verluste im Betriebsstättenstaat definitiv nicht nutzbar bzw. „final“ sind. Diese Grundsätze hat der EuGH im Urteil vom 21. Februar 2013 in der Rechtssache A Oy (C-23/11) noch einmal bestätigt. Allerdings hat der EuGH bisher keine klare Aussage dazu getroffen, wann die Auslandsverluste final sind.
Wann die Auslandsverluste „final“ sind
Nach Ansicht des FG Köln im Urteil von 13. März 2013 (Az. 10 K 2067/12) sind die Verluste z. B. dann final bzw. zu berücksichtigen, wenn es letztendlich gar nicht zu einer Auslandstätigkeit kommt und die deutsche Muttergesellschaft glaubhaft erklärt, dort nicht mehr tätig werden zu wollen.
Im Streitfall hatte eine deutsche GmbH bei einer betrieblichen Investition bereits Anzahlungen geleistet; die Investition dann aber letztendlich (ohne Rückzahlung der Anzahlung) nicht durchgeführt. Da die deutsche GmbH letztendlich in Belgien weder vorher noch später die Absicht hatte in Belgien geschäftlich tätig zu werden, konnte der Verlust in Belgien nicht in einem anderen Jahr bei der dortigen Steuer berücksichtigt werden.
Diese Nichtberücksichtigung verstößt nach Ansicht des FG gegen die im Unionsrecht verankerte Niederlassungsfreiheit. Folglich sind die Aufwendungen im Jahr 2006 in Deutschland zu berücksichtigen, da dort bereits feststand, dass es durch die Nichteinhaltung des Termins zur Restzahlung und zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags nicht zu einer Investition in Belgien kommen wird. Dabei kann nach Ansicht des FG allein die theoretische Möglichkeit, dass später erneut eine Betriebsstätte in dem ausländischen Staat gegründet wird und in dieser die früheren Verluste berücksichtigen könnten, nicht dazu führen, die Verluste nicht zu berücksichtigen.
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