Unfall auf dem Arbeitsweg: Krankheitskosten als Werbungskosten

Erleidet ein Arbeitnehmer auf seinem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, werden die Kosten zur Heilung seiner erlittenen Verletzungen nicht von der Entfernungspauschale abgedeckt. Stattdessen kann er sie als Werbungskosten geltend machen.

Ob selbst verschuldet oder ausgelöst durch andere: Ein Unfall kann auch die umsichtigsten Autofahrer treffen. Noch einigermaßen glücklich trotz allen Ärgers können sich diejenigen schätzen, bei denen es bei einem Blechschaden bleibt. Folgenreich wird ein solches Erlebnis aber für alle, die Verletzungen davontragen und denen im Anschluss Kosten für Behandlungen entstehen.

So erging es einer Autofahrerin, die auf der Rückfahrt von ihrem Arbeitsplatz nach Hause einen Unfall hatte. Dabei erlitt sie schwere Verletzungen im Gesicht und an der Nase. Nach einer ersten Korrektur des gebrochenen Nasenbeins wenige Tage nach dem Unfall wurde zwei Monate später eine zweite Operation nötig, um die Nase wieder vollständig zu richten. Dabei übernahm die zuständige Berufsgenossenschaft die Auslagen entsprechend der Fallpauschale. Weitere Kosten trug das Unfallopfer selbst.

Unfallbedingte Krankheitskosten als Werbungskosten

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Autofahrerin ihre mittelbar durch den Autounfall entstandenen selbst getragenen Krankheitskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen bereits durch die angesetzte Entfernungspauschale abgegolten seien. Dieser Einschätzung folgte auch das Finanzgericht (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.1.2018, 5 K 500/17).

Anderer Meinung war in der anschließenden Revision aber der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 19.12.2019, VI R 8/18). Zwar bestätigten auch hier die Richter, dass die Entfernungspauschale alle Kosten abdeckt, die durch die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Allerdings sehen sie dies auf die reinen Aufwendungen für Fahrzeugnutzung und Wegstrecke beschränkt. Darüberhinausgehende Ausgaben werden von der Pauschale nicht erfasst. Mit dieser Einschätzung teilt der BFH die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen, nach der Unfallkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind.

Entfernungspauschale nur für Mobilitätskosten

In ihrer Begründung bezogen die Richter sich auf den Zweck der Entfernungspauschale. Ihr Ziel ist es, die Kosten zu begünstigen, die Arbeitnehmern für ihre Mobilität entstehen. Dies ergibt sich nach den Ausführungen des BFH auch daraus, dass die Pauschale aus verkehrspolitischen Gründen eingeführt wurde. Deutlich wird dies unter anderem dadurch, dass sie sich auf die zurückgelegte Wegstrecke bezieht.

Kosten für eine ärztliche Behandlung zählen dagegen nicht zu den Mobilitätskosten, da sie weder fahrzeug- noch wegbezogen sind. Das gilt auch dann, wenn sie durch einen Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit notwendig wurden. Anders sieht es allerdings bei Sachschäden aus. Dazu hat der BFH klargestellt, dass Aufwendungen für die Reparatur des Unfallfahrzeugs nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale angesetzt werden können.

Praxis-Tipp: Unfallkosten in der Steuererklärung nachweisen

Arbeitnehmer, die auf ihrem Weg zur Arbeit einen Unfall hatten, sollten alle damit zusammenhängenden Belege sammeln. Nur damit erkennt das Finanzamt die Aufwendungen an. Neben Rechnungen zum Beispiel für die ärztliche Behandlung sind das auch der Polizeibericht oder ein Nachweis über erhaltene Erstattungen von der Versicherung oder einer Berufsgenossenschaft. Handelt es sich bei den entstandenen Kosten um Werbungskosten, werden sie in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N unter „Sonstiges“ erfasst.