Sonderausgaben: Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder

Übernehmen Eltern Aufwendungen ihres Kindes zur Kranken- und Pflegeversicherung, kann das die eigene Einkommensteuer senken. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, macht der Bundesfinanzhof deutlich.

Wer seine Berufsausbildung beginnt, muss sich in vielen Berufen erst einmal mit einer niedrigen Vergütung zufriedengeben. Für Eltern ist es da meist selbstverständlich, ihre Kinder zu unterstützen. So mancher trägt dann für den Nachwuchs die Kosten für Versicherungen. Die Frage, die sich dabei jedoch vielen stellt: Wie sind diese Ausgaben steuerlich zu sehen?

Sonderausgaben – beim Kind oder bei den Eltern

Geht es dabei um die Kranken- und Pflegeversicherung kommt schließlich noch eine Besonderheit hinzu. Denn anders als bei privaten Versicherungen überweist der Arbeitgeber die Beiträge hierfür üblicherweise direkt an die Krankenkasse des Kindes. Entsprechend reduziert sich die ausgezahlte Ausbildungsvergütung um diesen Versicherungsbeitrag. Reicht das Kind nun nach Ablauf des Jahres selbst eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein, macht es diese Aufwendungen dort als Sonderausgaben geltend. Allerdings werden sich diese aufgrund des geringen Verdienstes in der Ausbildung nur selten auswirken.

So war es auch bei einem aktuellen Fall, über den der Bundesfinanzhof (BFH) zuletzt entschieden hat (BFH, Urteil v. 13.3.2018, X R 25/15). Nachdem sich die Sonderausgaben bei dem Auszubildenden nicht ausgewirkt hatten, machten dessen Eltern die Beiträge in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend. Dabei verwiesen sie darauf, dass sie ihr noch in ihrem Haushalt lebendes Kind mit Naturalunterhalt unterstützt hatten. Genau dies war jedoch der Grund, warum die Eltern mit ihrem Bestreben scheiterten. Begründet hat der BFH seine Entscheidung damit, dass es am konkreten Geldfluss fehlte.

Welche Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt sein müssen

Damit Eltern Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder in Ausbildung geltend machen können, müssen sie zwei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen unterhaltspflichtig und tatsächlich wirtschaftlich durch die Ausgaben belastet sein.

Bei volljährigen Kindern geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Leben sie jedoch noch im Haushalt der Eltern, sind unverheiratet, Schüler und noch keine 21 Jahre alt, werden sie Minderjährigen gleichgestellt. Auch für Kinder, die aufgrund geringer Einnahmen während einer Ausbildung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, besteht Unterhaltspflicht. Zu decken ist dabei das Existenzminimum, das einen gewissen Lebensstandard sichern soll. In diesem Rahmen hat das Kind auch einen Anspruch auf eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.

Da die Kosten für die Versicherung durch den Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung abgezogen und an die Krankenkasse weitergeleitet werden, belasten sie allerdings zunächst einmal das Kind. Da sich damit aber auch dessen Einkünfte verringern, steigt gleichzeitig der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Erstatten Eltern ihrem Kind dann die Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung, tragen nun sie die wirtschaftliche Belastung. Und das wiederum heißt: sie können diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen.

Praxis-Tipp: Was Eltern beachten müssen

Wollen Eltern ihre Ausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung ihrer Kinder als Sonderausgaben geltend machen, müssen sie sicherstellen, dass tatsächlich Geld fließt. Am besten erstellen sie daher einen Dauerauftrag in Höhe der anfallenden Beiträge und überweisen diesen Betrag auf das Konto des Kindes. So können sie dem Finanzamt den Geldfluss jederzeit belegen.

Vorab sollten sie aber unbedingt klären, ob oder in welcher Höhe sie dem Kind gegenüber noch unterhaltspflichtig sind. Je nach gewähltem Ausbildungsberuf oder im weiteren Verlauf der Ausbildung kann die Vergütung mitunter so hoch sein, dass der Verdienst des Kindes die Grenzen für einen notwendigen Elternunterhalt übersteigt. In einem solchen Fall entfällt dann auch die Möglichkeit, Versicherungsaufwendungen für das Kind bei der eigenen Einkommensteuer geltend machen zu können.

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