Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Bestimmte Kosten sind bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. Bisher zählten auch die Kosten eines Scheidungsprozesses dazu. Der Bundesfinanzhof hat aktuell die Richtung gewechselt und diese Kosten nicht mehr zum Abzug zugelassen.

In seinem Urteil vom 18.5.2017 (BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16) hat der BFH klargestellt, dass nach der aktuellen Rechtslage die Kosten einer Ehescheidung grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden können. Etwas anderes gilt nur in Sonderfällen.

Praxis-Hinweis: Bei Nachweis der Existenzgefährdung steuerlicher Abzug möglich

Die Abzugsfähigkeit der Kosten eines Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung wurde in 2013 neu und enger gefasst. Regelmäßig gilt hier ein Abzugsverbot, es sei denn, die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen wäre ohne diesen Rechtsstreit gefährdet. Wann von einer solchen Existenzgefährdung ausgegangen werden, entzieht sich einer generellen Beurteilung ist nur anhand des Einzelfalles zu entscheiden. Gegebenenfalls ist anhand der Rechtsprechung des BFH zu prüfen, ob es eine Entscheidung zu der entsprechenden Fallgruppe gibt. Der BFH hat nunmehr in seinem Urteil vom 18.5.2017 klargestellt, dass die Regelung auch für die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens anzuwenden ist. Zudem hat er dargelegt, dass diese Kosten regelmäßig nicht die materielle Existenzgrundlage, und allein auf diese kommt es nach der Ansicht des BFH an, bedrohen. Ein kleiner Ansatzprunkt bleibt damit gleichwohl: wenn der BFH von grundsätzlich spricht, bedeutet dies, dass es im Ausnahmefall auch durchaus anders sein kann. Steuerpflichtige können also weiterhin versuchen, die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen, nur müssen sie dann im Einzelfall den Nachweis führen, dass eine materielle Existenzgefährdung gegeben war. Dies dürfte dann allerdings schwierig sein.

Finanzgericht: Abzug durch außergewöhnliche Belastung zugelassen

Die Klägerin machte im Streitjahr 2014 die Kosten einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg, allerdings erkannte das Finanzgericht in dem sich anschließenden Klageverfahren die Kosten als außergewöhnliche Belastung an, ließ jedoch die Revision zum BFH zu.

BFH entschied: Kein steuerlicher Abzug möglich

Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Entscheidung des FG Köln nunmehr auf. Mit ihrem wesentlichen Vorbringen hatte die Klägerin damit letztlich keinen Erfolg. Nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 33 EStG seien die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, da die Klägerin nicht Gefahr lief, ihre Existenzgrundlage zu verlieren.

Seit der Neufassung der Regelung seien Aufwendungen für die Kosten eines Rechtsstreits, und hierzu gehörten auch die Scheidungskosten, grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich um Aufwendungen handele, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe,

  • seine Existenzgrundlage zu verlieren und

  • seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in einem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könne.

Unter der Existenzgrundlage sei hierbei die materielle Lebensgrundlage zu verstehen. Scheidungskosten seien grundsätzlich nicht als existenzgefährdend anzusehen, so dass sie regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne der Neuregelung anzuerkennen seien. Diese Auffassung stütze auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Die Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich.  

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