Notrufsystem im Betreuten Wohnen als Steuervorteil

Betreutes Wohnen ist für viele Rentner eine komfortable Alternative zur eigenen Wohnung: Der individuelle Wohnraum bleibt erhalten und trotzdem kann man von Nachtwachen und Nothilfen profitieren. Der Bundesfinanzhof ermöglicht nun ein zusätzliches Plus. Denn die Kosten für Notrufsysteme im Betreuten Wohnen können laut einem aktuellen Urteil die Steuerlast senken.

Der eigene Haushalt – für viele ältere Menschen bedeutet das Individualität. Aber manchmal geht es nicht mehr ganz so gut allein, das Modell des „Betreuten Wohnen“ wird dann zur interessanten, wenn auch nicht immer ganz billigen Alternative. Die Betroffenen wohnen in einer eigenen Wohnung, können aber an kulturellen Angeboten des benachbarten Heims teilnehmen und dort auch essen. Für viele ist meist jedoch entscheidend, dass für den Fall der Fälle ein Notrufsystem zur Verfügung steht – und Pflegepersonal sich sofort kümmern kann.

Urteil des BFH: Kosten für ein Notrufsystem im „betreuten Wohnen“ sind als haushaltsnahe Dienstleistungen einzustufen

Dieses System hat seinen Preis. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass die Kosten für ein solches Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung einzustufen sind (Az. VI R 18/14). Ein echter Steuervorteil, denn dadurch wirken sich die Ausgaben direkt auf die Höhe der tariflichen Einkommensteuer aus – und das macht sich in der Steuererklärung bemerkbar. Die Finanzverwaltung erkennt 20 Prozent der Rechnungen an. Das Finanzamt zieht diesen Betrag direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab. Maximal berücksichtigt der Fiskus bei den haushaltsnahen Dienstleistungen 4.000 Euro pro Jahr.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann eine Drei-Zimmer-Wohnung in einer Seniorenresidenz angemietet. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Betreuungsvertrag ab, für den er eine Pauschale von jährlich 1.785 Euro zahlte. Der Vertrag enthielt Hilfe für Behördengänge, kulturelle Angebote, Pflegemöglichkeiten sowie ein Notrufsystem. Dieses stand 24 Stunden pro Tag zur Verfügung: Alle Pfleger im Heim trugen stets einen Piepser bei sich, der einen Notruf sofort an sie weiterleitete. Somit war sichergestellt, dass der Bewohner im Fall der Fälle Hilfe erhalten konnte. Die anteiligen Kosten dafür versuchte der Mann in seiner Steuererklärung geltend zu machen. Das Finanzamt jedoch ließ nur die Ausgaben für den Hausmeister und die Reinigung zu.

Der Bundesfinanzhof erklärte dagegen, dass diese Art von Notrufsystem in die Kategorie der steuerlich begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen falle. Begünstigt sind grundsätzlich solche Arbeiten, die Mitglieder des Haushalts erledigen würden. Eine solche Rufbereitschaft, so argumentierte der Bundesfinanzhof, würden normalerweise Familienangehörige leisten. Da die Pfleger im Notfall in die Wohnung kämen, sei auch eine weitere Voraussetzung erfüllt – nämlich, dass die Dienstleistung in der Wohnung des Steuerpflichtigen erbracht werde. Dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts befindet, sei damit ohne Bedeutung.

Das oberste deutsche Steuergericht erklärte außerdem, dass es ebenfalls offenbleiben könne, ob es sich bei allen Leistungen des Betreuungsvertrags um haushaltsnahe Dienstleistungen handele. Denn im Streitfall hatte der Kläger ohnehin nur für 76 Prozent der Kosten die Steuerermäßigung beantragt: „Auf die Steuerermäßigung für diesen Anteil der Aufwendungen hat er bereits deshalb Anspruch, weil 80 Prozent der Aufwendungen auf das Notrufsystem entfallen“, berechnete der Bundesfinanzhof.

Praxis-Tipp: Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen müssen nachgewiesen werden können

Wer den Steuervorteil „haushaltsnahe Dienstleistung“ nutzen möchte, muss außerdem auf folgende Bedingungen achten: Der Dienstleister muss eine Rechnung stellen – und Sie müssen diese per Überweisung auf ein Konto begleichen. Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht, die Zahlung muss gegebenenfalls per Kontoauszug nachgewiesen werden können. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen können in der Steuererklärung außerdem grundsätzlich nur Ausgaben für Arbeitslohn, Fahrtkosten sowie mögliche Maschinenkosten geltend gemacht werden.

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