Umsatzsteuerpflicht bei Gesundheitsförderungsmaßnahmen

Die eventuelle Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 34 EstG bezieht sich auf das Lohnsteuerrecht. Umsatzsteuerliche Fragen sind insofern separat zu beurteilen.

Vorsteuer

Bezieht der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit Leistungen durch einen Dritten, externen Dienstleister, gilt umsatzsteuerlich Folgendes:

Der Unternehmer kann gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Vorsteuerbeträge abziehen, die für Lieferungen und sonstige Leistungen in diesem Zusammenhang von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt natürlich voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte ordnungsmäßige Rechnung besitzt.

Gleiches gilt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 UStG natürlich auch hinsichtlich abzugsfähiger Vorsteuer aus Einfuhrumsatzsteuer, Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb, Umsatzsteuer aus Umkehrung der Umsatzsteuerschuld (13 b UStG).

Mehrwertsteuer

Handelt es sich bei der Gesundheitsförderungsmaßnahme um eine Leistung, die überwiegend den Mitarbeitern zugutekommt, ist der Wert der gesamten Maßnahme für den Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtig. In solchen Fällen erbringt der Arbeitgeber umsatzsteuerlich eine Leistung gegenüber seinen Arbeitnehmern. Der Arbeitgeber muss auf den gesamten Wert der Maßnahme Umsatzsteuer entrichten. Nach der Rechtsprechung des BFH können Sachleistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer dann als Leistung gegen Entgelt angesehen werden, wenn die Arbeitnehmer zwar kein besonderes Entgelt dafür zu zahlen haben, die Sachzuwendung aber neben dem Barlohn der Abgeltung des Arbeitslohns dient. Dazu ist die Prüfung erforderlich, ob die Sachzuwendung – ausdrücklich oder schlüssig – Gegenstand der arbeitsvertraglichen Beziehungen geworden ist und bejahendenfalls mit der Sachzuwendung geleistete Dienste abgegolten werden sollen (BFH, Urteil vom 10.6.1999, VR 104/09, BStBl II 1999, 582, FG Münster, rkr. Urteil vom 01.10.2015, 5 K 1994/13 U, DB 2015, 12). Als Bemessungsgrundlage für die "unentgeltlichen Wertabgaben“ sind gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben anzusetzen.

Liegt die Förderungsmaßnahme im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, muss er keine Umsatzsteuer abführen, denn er erbringt durch die Maßnahme keine Leistung gegenüber seinen Arbeitnehmern. Es bleibt beim Vorsteuerabzug in voller Höhe.

Hinweis: Der Arbeitgeber muss das überwiegend eigenbetriebliche Interesse an der Maßnahme nachweisen. In der Regel wird dies bereits im Zusammenhang mit den lohnsteuerlichen Aufzeichnungen dokumentiert.