Handelsregisternummer als Pflichtbestandteil der Rechnung

Unter der Rubrik „Aus der Praxis – für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen zu interessanten Themen auf und ein Fachautor beantwortet die Fragen. Heute eine Frage zur Rechnungsstellung und ob die Handelsregister-Nummer eine Pflichtangabe ist.

Die Frage: Ist die Handelsregisternummer eine Pflichtangabe in der Rechnung?

Bei Rechnungsangaben muss zwischen Steuerrecht und Handelsrecht unterschieden werden:

Steuerrechtlich ist die Angabe der Handelsregisternummer nicht erforderlich. Der Name und die Anschrift des Leistenden und dessen Steuernummer bzw. USt-ID-Nummer sind insoweit ausreichend:

"UStG § 14 (4) 1 Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die Steuernummer oder die USt.ID-Nummer
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung ( § 10  ) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5  einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und 
  10. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe "Gutschrift"."

Handelsrechtlich ist bei einer Firma die Nummer des Handelsregistereintrags zu vermerken:

"HGB § 37a [Geschäftsbriefe]

(1) Auf allen Geschäftsbriefen des Kaufmanns gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen

  • seine Firma,
  • die Bezeichnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, z.B. "e.K.")
  • der Ort seiner Handelsniederlassung,
  • das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma in das Handelsregister eingetragen ist,

angegeben werden."

Entsprechendes gilt im Aktienrecht (§ 80 AktG) oder dem GmbH-Recht (35a GmbHG) bzw bei Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (§ 125a HGB).

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Haufe Online Redaktion
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