FG-Kommentierung: Rechnungskorrektur und Vorsteuerabzug

Häufiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei einer Rechnungskorrektur. Aktuell ging es in einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf um dieses Thema.

Das FG Düsseldorf hat ( FG Düsseldorf, Urteil v. 8.6.2018, 1 K 3724/15 U) entschieden, dass eine Rechnungskorrektur unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum zulässig ist. Dies schließt dann den Vorsteuerabzug im Korrekturjahr nicht aus.

Praxis-Hinweis: Rechnungskorrektur rückwirkend zugelassen und damit Steuerzinsen erspart

Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist es zulässig, eine Rechnung mit Rückwirkung zu korrigieren. Dies hat regelmäßig den Vorteil, dass teils erhebliche Steuerzinsen vermieden werden können. Allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass viele Einzelheiten der rückwirkenden Rechnungskorrektur noch höchst umstritten sind.

Vielleicht wird ein angekündigtes, aber bislang nicht veröffentlichtes BMF-Schreiben hierzu für die Praxis zumindest Sicherheit bringen. Es ist indes kaum damit zu rechnen, dass dieses Schreiben die offenen Rechtsfragen im Sinne der Steuerpflichtigen klären wird. Weitere BFH-Entscheidungen sind deshalb zu erwarten.

Zwei der offenen Rechtsfragen aus dem Bereich der rückwirkenden Rechnungskorrektur hatte das FG Düsseldorf zu entscheiden. Dabei war der Sonderfall gegeben, dass gerade keine Rückwirkung gewünscht war, da das Jahr 2007, in dem die Rechnung ursprünglich erbracht war, bereits verjährt war. Deswegen wollte die Klägerin den Abzug im Jahr 2010. Das FG hat dies für rechtmäßig angesehen.

Zudem hat es klargestellt, dass bei einer Korrektur weiterhin das ursprüngliche Ausstellungsdatum verwendet werden darf, wenn dieses kein reines Fantasiedatum gewesen ist. Insofern ist die Entscheidung hier sehr zugunsten der Klägerin ausgefallen. Ob sie aber auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH und des EuGH zur rückwirkenden Rechnungskorrektur steht, ist fraglich. Vielmehr liegt es nahe, dass das FG im Einzelfall der Klägerin den Vorsteuerabzug gewähren wollte, dies aber in 2007 nicht mehr möglich gewesen wäre, da Festsetzungsverjährung eingetreten war. Insofern dürften die Grundsätze über den Einzelfall kaum gelten.

Vorsteuerabzug in 2010 für Rechnungen aus 2007 lehnte Finanzamt ab

Die Klägerin war die Rechtsnachfolgerin einer in der Zwischenzeit erloschenen Gesellschaft. Der Sachverhalt war dabei im Einzelnen recht komplex. Strittig war aber letztlich, ob die Klägerin im Jahr 2010 Vorsteuer aus Rechnungen geltend machen konnte, die mehrfach aus verschiedenen Gründen korrigiert worden waren. Die Besonderheit des Falles lag dabei darin, dass in den korrigierten Rechnungen stets das Ausstellungsdatum aus dem Jahr 2007, in dem die Leistung erbracht worden war, verwendet wurde. Dies beanstandete das Finanzamt, weswegen die Klägerin Klage beim Finanzgericht Düsseldorf erhob.  

Vorsteuerabzug im Jahr der Rechnungskorrektur möglich

Dieses sah die Klage als begründet an. Entgegen der Auffassung des Finanzamts waren hier alle materiellen und formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt. Insbesondere lag hier eine ordnungsgemäße Rechnung vor, die alle nach dem UStG erforderlichen Angaben enthielt. Es ist hiernach auch nicht zu beanstanden, dass die korrigierten Rechnungen weiterhin unter den ursprünglichen Ausstellungsdaten erstellt wurden. Auch ist es nicht erforderlich, dass die korrigierten Rechnungen als berichtigte Rechnungen gekennzeichnet werden. Wenn die Rechnung rückwirkend korrigiert wird, führt dies auch nicht dazu, dass das Vorsteuerabzugsrecht im Jahr des Ausstellungsdatums erfolgen muss, sondern dies ist im Jahr der Rechnungskorrektur möglich. 

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Schlagworte zum Thema:  Vorsteuerabzug, Rechnung