Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen beachten

Ist der Steuerzahler mit dem ergangenen Steuerbescheid nicht einverstanden, kann dieser mithilfe eines Einspruchs die Entscheidung des Finanzamts nochmals auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. 

Mit dem Einspruch beginnt der Einstieg in das gesamte Rechtsbehelfsverfahren bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) oder zum Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Einspruch kann nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt werden, ansonsten weist das Finanzamt den Einspruch als unzulässig zurück.

Das Steuerrecht kennt keine eigenen gesetzlichen Vorschriften zur Fristberechnung. Die Abgabenordnung (AO) verweist in § 108 Abs. 1 AO auf das Bürgerliche Gesetzbuch (§§ 187 - 193 BGB). In § 108 Abs. 2 - 6 AO werden Sonderregelungen im Steuerrecht dargestellt, die das BGB nicht kennt. 

Bekanntgabe von Steuerbescheid entscheidend

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 122 AO) und beträgt grundsätzlich einen Monat (§ 355 AO). Hinweis: Nicht etwa 4 Wochen. 

Das Finanzamt verschickt den Steuerbescheid in der Regel per Post. In diesem Fall gilt der übermittelte Bescheid im Inland am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Bei Briefsendungen ins Ausland beträgt die Frist einen Monat (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Hierbei handelt es sich lediglich um eine Bekanntgabefiktion(-vermutung). 

Der Steuerbescheid kann auch elektronisch übermittelt werden. Das Finanzamt informiert in diesem Fall elektronisch, dass ein Steuerbescheid zum Abruf bereitsteht. Auch hier gilt als Bekanntgabe der 3. Tag nach Erhalt der elektronischen Benachrichtigung (§ 122 Abs. 2a AO). 

Geht der Bescheid früher ein, ist dies unbeachtlich. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 108 Abs. 3 AO). 

Wird der Zugang eines Steuerbescheides durch den Steuerpflichtigen bestritten, muss die Behörde den Zugang beweisen (§ 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO). 

Rechtsbehelfsfrist für Einspruch gegen Steuerbescheid beträgt einen Monat

Erst nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beginnt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat (§ 355 Abs. 1 AO). Falls der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, so verschiebt sich das Ende der Frist auch hier auf den nächstfolgenden Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).

Fristende: Wie das Ende einer Frist richtig berechnet wird

Für das Fristende ist die Fristdauer von Bedeutung: Bei einer Monatsfrist beginnt die Frist um 0:00 Uhr des nächsten Tages und endet einen Monat später um 24:00 Uhr (§§ 187 Abs. 1 u. 188 Abs. 2 BGB).

Fehlt bei einer Monatsfrist der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats um 24:00 Uhr (§ 188 Abs. 3 BGB). 

Beginnt eine Frist am 1. des Monats um 0:00 Uhr, so endet eine Monatsfrist immer am letzten Tag des Monats um 24:00 Uhr. Eine Ausnahme für das Fristende besteht nur, wenn dies ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Dann verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag um 24:00 Uhr. 

Eine weitere Besonderheit besteht bei Monaten mit weniger als 31 Tagen. Hier endet die Frist mit Ablauf des Tages, in den das Ereignis des Vormonats fiel (§ 188 Abs. 2, 1. Halbsatz BGB). 

Besonderheit bei Monatsfristen: Sonderregelung nur für Fristende

Beispiel: Finanzamt gibt den Steuerbescheid am 28.4.2023 (Freitag) zur Post: 

Wann endet die Rechtsbehelfsfrist? 

Die Bekanntgabefrist beginnt am 29.4.2023 (Samstag) um 0:00 Uhr. Wenn der Beginn einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, wird diese Frist nicht auf den nächsten Werktag verschoben. Die Sonderregelung gilt nur für das Fristende. 

Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des 3. Tages (Montag, den 1.5.2023 um 24:00 Uhr) als bekannt gegeben. Da dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (Dienstag, den 2.5.2023) um 24:00 Uhr.

Die am 3.5.2023 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert einen Monat und endet am 2.6.2023 (Freitag) um 24:00 Uhr. Bis zu diesem Tag muss der Einspruch dem Finanzamt vorliegen.

Fristberechnung: Einfach erklärt

Mit der folgenden (einfacheren) Berechnungsmethode wird die Fristberechnung verständlicher: 

Bescheid zur Post

Freitag, 28.4.2023

Bekanntgabefiktion 3 Tage

+ 3 Tage

§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO

Fristende

Montag, 1.5.2023 (Feiertag)

§ 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 BGB

Verlängerung auf den nächsten Werktag = Tag der Bekanntgabe

Dienstag, 2.5.2023

§ 108 Abs. 3 AO

Rechtsbehelfsfrist

1 Monat

§ 355 Abs. 1 AO

Ende der Rechtsbehelfsfrist

Freitag, 2.6.2023

§ 108 Abs. 1 AO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB

Soweit gegen den Bescheid vom 28.4.2023 Einspruch eingelegt wird, muss dieser bis zum 2.6.2023 um 24:00 Uhr beim Finanzamt eingehen.

Besonderheit bei Monatsfristen: Monate mit weniger als 31 Tagen

Beispiel: Finanzamt gibt den Steuerbescheid am 25.1.2023 (Mittwoch) zur Post:

Wann endet die Rechtsbehelfsfrist?

Die Bekanntgabefrist beginnt am 26.1.2023 (Donnerstag) um 0:00 Uhr. 

Der Steuerbescheid gilt nach Ablauf des 3. Tages (28.1.2023 um 24:00 Uhr) als bekannt gegeben. Da dies ein Samstag ist, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag (Montag, den 30.1.2023 um 24:00 Uhr). 

Die am 31.1.2023 um 0:00 Uhr beginnende Einspruchsfrist dauert einen Monat und würde am "30.2.2023" um 24:00 Uhr enden. 

Aber: Da es den 30.2.2023 nicht gibt, verkürzt § 188 Abs. 3 BGB diese Frist auf den 28.2.2023 um 24:00 Uhr. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. 

Somit endet die Rechtsbehelfsfrist am 28.2.2023 und verlängert sich nicht, da der Monat Februar nur 28 Tage hat.

Rechtsbehelfe müssen immer elektronisch oder schriftlich eingelegt werden

Falls ein Rechtsbehelf erforderlich ist, muss dieser immer elektronisch oder schriftlich eingereicht bzw. beim Finanzamt zur Niederschrift erklärt werden. Eine Einlegung über "Mein ELSTER" (https://www.elster.de), per Telefax, Computerfax, E-Mail oder Telegramm ist zulässig, nicht jedoch per Telefon (fernmündlich). Über "Mein ELSTER" ist zudem sichergestellt, dass der Rechtsbehelf beim Finanzamt eingegangen ist.

Rechtsbehelf: Was muss enthalten sein 

Das Schreiben muss an die Behörde gerichtet sein, die den Steuerbescheid verschickt hat. Der Einspruch gegen einen Einkommensteuerbescheid muss z. B. an das Finanzamt und nicht an die Kommune gerichtet werden. Weiterhin soll auch angegeben werden, 

  • wer Einspruch einlegt, 
  • die Steuernummer,
  • welcher Steuerbescheid (Steuerart und -jahr) angefochten wird und 
  • welche Punkte fehlerhaft sind.

Ferner sollen die Tatsachen zur Begründung und die Beweismittel angegeben werden. 

Rechtsbehelfsschreiben: Was ist nicht erforderlich? 

Im Rechtsbehelfsschreiben sind nicht erforderlich: 

  • eine Unterschrift, 
  • die Bezeichnung "Einspruch". Es reicht aus, wenn aus dem Schreiben hervorgeht, dass eine Änderung des Steuerbescheids gewünscht wird, 
  • eine Begründung. Diese kann durch ein weiteres Schreiben oder durch einen Rechtsberater auch später erfolgen.

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Schlagworte zum Thema:  Frist, Einspruch, Steuerbescheid