Beteiligung an Kosten der doppelten Haushaltsführung

Damit das Finanzamt Ausgaben doppelter Haushaltsführung anerkennt, müssen Steuerpflichtige sich am Hauptwohnsitz angemessen an den Kosten beteiligen.

Ob attraktiver Studienplatz oder interessantes Stellenangebot – nicht immer liegen Ausbildungsstätte oder Arbeitsort nah genug am Heimatort, um täglich dorthin zu pendeln. Da stellt sich für viele die Frage, ob der komplette Umzug oder eine Zweitwohnung besser zu ihren Bedürfnissen passt. Gerade bei jungen Menschen liefern der enge Bezug zu Elternhaus und Freundeskreis oft gewichtige Argumente für einen zweiten Wohnsitz. Fällt die Entscheidung entsprechend aus, winken zumindest Erleichterungen bei der Einkommensteuer.

Finanzielle Beteiligung bei kostenfreier Wohnung im Elternhaus

Sind die nötigen Voraussetzungen bei zwei Wohnsitzen erfüllt, erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung an. Zu beachten ist dabei vor allem, dass ein Steuerpflichtiger sich finanziell in ausreichender Form an den Kosten des Hauptwohnsitzes beteiligt. Das gilt auch dann, wenn sich dieser im Elternhaus befindet und keine Miete dafür zu zahlen ist. Wie hoch diese Anforderungen sein können, erlebte ein junger Mann, über dessen Fall aktuell der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil v. 12.1.2023, VI R39/19).

Neben einer angemieteten Wohnung in der Nähe seiner Arbeitsstelle bewohnte er zusammen mit seinem Bruder mietfrei eine baulich nicht von den übrigen Räumen abgetrennte Wohnung im Obergeschoss des elterlichen Hauses. Als Anteil an den entstandenen Kosten überwies er seinem Vater einmalig im Dezember 1.200 EUR für Nebenkosten und Telekommunikation sowie 550 EUR als Beteiligung an neuen Fenstern. Außerdem übernahm er für seinen Bruder und sich Lebensmittel- und Getränkekäufe im Wert von 1.400 EUR.

Anforderungen an Höhe der Kostenbeteiligung am Hauptwohnsitz

Für das Jahr 2015 beantragte der junge Mann schließlich die Berücksichtigung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung bei seinem Finanzamt und machte Kosten für die Zweitwohnung sowie Familienheimfahrten geltend. Dies lehnte die Behörde jedoch ab, da ihr ein Nachweis über eine ausreichende finanzielle Beteiligung am mit den Eltern und dem Bruder geführten Haushalt fehlte. Dabei verwies der Sachbearbeiter darauf, dass die Lebensmittelkäufe lediglich den eigenen Bedarf des Steuerpflichtigen betroffen hätten. Außerdem erkannte es die rückwirkende Einmalzahlung zum Jahresende nicht als ausreichende Kostenbeteiligung an.

Gegen die Auffassung des Finanzamts klagte der junge Mann vor dem Niedersächsischen Finanzgericht. Dort zeigten sich die Richter in ihrer Einschätzung großzügiger und erkannten Art und Höhe der Beteiligung an den finanziellen Aufwendungen des Mehrgenerationenhaushalts als ausreichend an. Diese Meinung teilte im Anschluss auch der Bundesfinanzhof und wies die Revision des Finanzamts zurück. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass für die Kostenbeteiligung keine festgelegte finanzielle Grenze überschritten werden muss. Auch eine Einmalzahlung zum Ende des Jahres ist zulässig.

Nachweis über übernommene Aufwendungen

Entscheidend ist vor allem, dass der Steuerpflichtige sich an den Kosten für den Wohnraum und die Haushaltsführung beteiligt. Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für Miete und Nebenkosten oder die städtischen Grundbesitzabgaben und Renovierungskosten beim Eigenheim. Auch Ausgaben für Strom, Zeitungen, Lebensmittel sowie Internet und Telefon zählen dazu. Wichtig ist, dass der Anteil tatsächlich als Geldleistung übernommen wird. Ein Abarbeiten durch Unterstützung im Haushalt wird dagegen als Beteiligung nicht akzeptiert.

Ob die Höhe der übernommenen Kosten als ausreichend anzusehen ist, bestimmt immer der Einzelfall. Dabei ist der gezahlte Betrag ins Verhältnis zu den tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Gesamtjahr zu sehen. Überschreiten muss der Kostenbeitrag dabei in jedem Fall die sogenannte Bagatellgrenze von zehn Prozent. Die entstandenen Kosten sind dem Finanzamt darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen. Bei den Wohnkosten und den regelmäßig anfallenden Haushaltsaufwendungen dienen Rechnungen als Beleg. Ausgaben in unterschiedlicher Höhe wie für Lebensmittel und Haushaltsbedarf können geschätzt werden.

Praxis-Tipp: Gemeinsames Haushaltskonto erleichtert den Nachweis

Wer Kosten in Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung geltend machen will, sollte die Nachweisbarkeit seiner geleisteten Aufwendungen von Beginn an mitbedenken. Dies gilt umso mehr, wenn erwachsene Kinder ihren Hauptwohnsitz unentgeltlich im Elternhaus halten. Zu empfehlen ist immer, ein gemeinsames Konto einzurichten, auf das alle Bewohner des Hauses oder der Wohnung einen festen Anteil einzahlen.

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:

Vorsicht Steuerpflicht: Wann beim Auswandern Wegzugbesteuerung droht