Rn. 15

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

DRS 28, der am 12.05.2020 vom DRSC verabschiedet wurde, regelt die Erstellung einer Segmentberichterstattung. Der Standard gilt für alle MU ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit (vgl. DRS 28.5). Die Bekanntmachung des Standards gemäß § 342 Abs. 2 erfolgte durch das BMJV am 05.08.2020. Die Segmentberichterstattung dient dem Zweck, Informationen über die wesentlichen Geschäftsfelder eines UN zu geben (vgl. DRS 28.1) und damit einen besseren Einblick in die VFE-Lage eines UN zu ermöglichen (vgl. DRS 28.2). Die Segmentierung hat anhand der nach dem sog. Management Approach abgegrenzten operativen Segmente zu erfolgen (vgl. DRS 28.10). Ein operatives Segment ist definiert als UN-Teil, für welchen eigenständige Finanzinformationen vorliegen, der geschäftliche Tätigkeiten entfaltet, um potenziell oder tatsächlich externe bzw. intersegmentäre UE oder vergleichbare Erträge erzielen zu können und der regelmäßig von der UN-Leitung zur UN-Steuerung wirtschaftlich beurteilt wird (vgl. DRS 28.8). Bestehen in der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur mehrere Segmentierungen, ist über jene Segmentierung zu berichten, nach der die Steuerung vorrangig erfolgt (vgl. DRS 28.13). Ein operatives Segment, ggf. nach Zusammenfassung mit anderen operativen Segmenten, ist immer dann anzugeben, wenn entweder seine UE oder vergleichbare Erträge mit externen Kunden und mit anderen Segmenten mindestens 10 % der gesamten externen und intersegmentären UE oder vergleichbaren Erträge ausmachen oder sein Ergebnis mindestens 10 % des zusammengefassten Ergebnisses aller operativen Segmente mit positivem oder aller operativen Segmente mit negativem Ergebnis beträgt, wobei der jeweils größere absolute Betrag maßgebend ist, oder sein Vermögen mindestens 10 % des gesamten Vermögens aller operativen Segmente ausmacht (vgl. DRS 28.18). Sind die Voraussetzungen von DRS 28.18 im Folgejahr nicht mehr erfüllt, kann das anzugebende operative Segment bestehen bleiben, sofern ihm das Management weiterhin eine wesentliche Bedeutung beimisst (vgl. DRS 28.20).

Ist die Summe der UE oder vergleichbaren Erträge der anzugebenden Segmente geringer als 75 % der konsolidierten UE oder vergleichbaren Erträge des UN, sind weitere operative Segmente anzugeben, bis wenigstens 75 % der UE oder vergleichbaren Erträge durch die anzugebenden Segmente erreicht sind (vgl. DRS 28.22). Diese Segmente unterliegen nicht den Regeln der Pflichtabgrenzung von Segmenten gemäß DRS 28.18 (vgl. DRS 28.19). Die Segmentberichterstattung folgt dem Stetigkeitsgrundsatz (vgl. DRS 28.42), daher ist bei Wegfall eines Segments gesondert darauf hinzuweisen, die Beträge des Berichtszeitraums und VJ sind anzugeben (vgl. DRS 28.46).

UN müssen die Charakteristika für die Segmentabgrenzung bzw. Segmentzusammenfassung erläutern sowie die Segmente beschreiben (vgl. DRS 28.29). Für jedes anzugebende Segment ist das Segmentergebnis anzugeben (vgl. DRS 28.33). Im Einzelnen sind für jedes anzugebende Segment zudem die folgenden Werte preiszugeben (vgl. DRS 28.35):

  1. UE oder vergleichbare Erträge unterteilt nach UE oder vergleichbaren Erträgen mit Dritten und anderen Segmenten,
  2. Zinserträge und Zinsaufwendungen,
  3. planmäßige AfA,
  4. wesentliche sonstige Ertrags- und Aufwandsposten,
  5. Anteil des Konzerns am Jahresüberschuss/-fehlbetrag von UN, die nach der Equity-Methode abgebildet werden,
  6. Ertragsteueraufwand oder -ertrag, und
  7. wesentliche nicht zahlungswirksame Posten, bei denen es sich nicht um AfA handelt.

Zinsertrag und Zinsaufwand sind für jedes anzugebende Segment grds. separat anzugeben. Sofern die Zinserträge die Mehrheit der Segmenterträge ausmachen und das Management vorrangig die Nettozinserträge nutzt, um die Ertragskraft des Segments zu beurteilen und Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen für das Segment zu treffen, können Zinserträge und Zinsaufwendungen jedoch saldiert werden (vgl. DRS 28.36). Auf die entsprechenden Posten der Bilanz oder GuV sind neben den Gesamtbeträgen der Segment-UE oder vergleichbarer Segmenterträge auch die Gesamtbeträge der Segmentvermögen, der Segmentschulden sowie der sonstigen wesentlichen Segmentposten überzuleiten (vgl. DRS 28.39). Der Gesamtbetrag der Segmentergebnisse ist auf den Jahresüberschuss/-fehlbetrag oder eine zugehörige Zwischensumme der GuV überzuleiten (vgl. DRS 28.40). Darüber hinaus sind wesentliche Überleitungsposten anzugeben und zu erläutern (vgl. DRS 28.41).

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