Rn. 90

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Mit der Änderung des HGB durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hatte der Gesetzgeber neben den Vorschriften der §§ 15ff. AktG erstmals eine weitere Begriffsbestimmung "verbundener UN" in § 271 Abs. 2 etabliert, die sich auch in der aktuellen Fassung in Gestalt des sog. Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 154, S. 1ff.) weiterhin grundlegend vom aktienrechtlichen Pendant unterscheidet. Die Vorschriften des HGB und AktG gelten bis auf Weiteres – unabhängig voneinander – nebeneinander (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 106). Es sind im Einzelnen nachfolgende Anwendungsregeln zu beachten:

(1) Wird der Begriff der "verbundenen UN" im Dritten Buch des HGB (vgl. §§ 238342r) verwendet, so gelten die Vorschriften des § 271 Abs. 2. Diese Begriffsbestimmung bezieht sich somit – vorbehaltlich der Regelungen zum Ertragsteuerinformationsbericht – auf die handelsbilanzielle RL und Prüfung (vgl. ebenso Wohlgemuth, DStR 1991, S. 1529), verfolgt mithin primär die Offenlegung von UN-Verbindungen.
(2)

Soweit darüber hinaus auf den Tatbestand "verbundener UN" Bezug genommen wird, ist weiterhin die Begriffsbestimmung des AktG maßgebend. Auf dieser Grundlage soll primär der Schutz der Gesellschafter und Gläubiger sowie die Sicherung gegen Benachteiligungen durch den ausgeübten Einfluss eines anderen UN erreicht werden (vgl. ebenso Oser (1993), S. 26). Die Vorschriften des AktG gelten mitunter für nachstehende Sachverhalte:

  • Auskunfts- und Berichterstattungspflichten gegenüber AR und HV über geschäftliche Vorgänge bei "verbundenen UN", die auf die Lage einer AG, KGaA bzw. SE erheblichen Einfluss haben können (vgl. § 90 Abs. 1, 3 und § 131 Abs. 1 AktG);
  • Kreditgewährung einer AG, KGaA bzw. SE an "verbundene UN" bei teilweiser oder vollständiger Personenidentität der Organmitglieder (vgl. §§ 89 Abs. 4, 115 Abs. 3 AktG);
  • Einbeziehung "verbundener UN" in die Berichterstattung des Sonderprüfers (vgl. § 145 Abs. 6 Satz 2 AktG);
  • Abgrenzung des Kreises jener UN, die für den Bericht des Vorstands über Beziehungen zu "verbundenen UN" (sog. Abhängigkeitsbericht gemäß §§ 312ff. AktG) für die berichtspflichtige abhängige AG, KGaA bzw. SE beachtlich sind.
 

Rn. 91

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ist der Tatbestand "verbundener UN" erfüllt, so knüpft das HGB daran Informations- und Berichtspflichten sowohl i. R.d. JA-Gliederung als auch im Anhang, die ihrerseits allesamt dazu beitragen sollen, die Beziehungen zu "verbundenen UN" transparenter darzustellen. Diese spezifischen Pflichten sind insoweit konsequent, als Beziehungen zu "verbundenen UN" nun einmal eine andere Qualität besitzen als die zu nicht verbundenen UN. So dürften etwa Kreditgewährungen und -prolongationen von Verbindlichkeiten im Verhältnis zwischen "verbundenen UN" in aller Regel leichter möglich sein; auch sog. "Ausleihungen" werden vielfach niedrig verzinslich oder gar unverzinslich gewährt.

Trotz der besonderen Informations- und Berichtspflichten muss jedoch vornehmlich bei Subordinations- bzw. Unterordnungskonzernen damit gerechnet werden, dass durch "Weisungen der Konzernleitung, z. B. durch Festsetzen von Verrechnungspreisen für Lieferungen und Leistungen zwischen Konzerngesellschaften, Gewinnverlagerungen von einer Gesellschaft auf eine andere eintreten können" (Wöhe (1997), S. 648 (im Original z. T. fett)), ohne dass dies aus den betreffenden JA ersichtlich wäre. Ballwieser (WPg 1987, S. 57) spricht in diesem Zusammenhang sogar von der "Gefahr der nahezu völligen Aussagelosigkeit von Einzelabschlüssen" (konzern-)verbundener UN.

 

Rn. 92

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Auch stellt sich die Frage, ob die Beschränkung auf "verbundene UN" sachgerecht bzw. zielführend ist, zumal auch die Beziehung zu anderen Interessengruppierungen eine besondere Qualität aufweisen kann, über die berichtet werden sollte; Selbiges gilt für Beziehungen zu anderen TU dieser natürlichen Personen. In der internationalen RL hat sich diesbezüglich – wenn auch nur bedingt vergleichbar – der Terminus "related party" herausgebildet. Dieser jedoch umfasst neben den "verbundenen UN" i. S. v. Art. 2 Nr. 12 der Bilanz-R (zuvor: Art. 41 der 7. EG-R (83/349/EWG)) auch natürliche Personen, die in einer besonderen Beziehung zu betreffendem UN stehen, wie Anteilseigner und Vorstände sowie deren nahe Verwandte und von diesen – ggf. gemeinschaftlich – kontrollierte Firmen; indes etwa auch solche UN, auf die lediglich ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird (vgl. Näheres dazu unter HdR-E, HGB § 271, Rn. 153ff.).

 

Rn. 93

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Auch das DRSC hatte mit DRS 11 einen – bis 31.12.2009 anwendbaren – Standard verabschiedet, der in Anlehnung an die internationalen RL-Normen für bestimmte UN die V...

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