ESRS Set 1 Erleichterungen

Der Entwurf des Delegierten Rechtsakts zu dem Set 1 der ESRS der EU-Kommission ist durch Erleichterungen, vor allem mit der Einführung einer Übergangsphase und der breiten Anwendung des Wesentlichkeitsvorbehalts, gekennzeichnet. Der Entwurf enthält aber noch weitere kleinere Erleichterungen – die dem eigentlichen Ziel der CSRD zuwiderlaufen könnten.

Überarbeitete Version des 1. Sets an ESRS enthält einige Erleichterungen

Die EU-Kommission hat eine nochmals überarbeitete Version des 1. Sets an 12 ESRS vom 9.6. bis zum 7.7. zur Konsultation gestellt (lesen Sie hierzu unsere News ESRS Set 1 – EU-Kommission veröffentlicht Entwurf des delegierten Rechtsakts und konsultiert). Das Inkrafttreten ist weiter für das Jahr 2024 vorgesehen.

Neben der neuen Einführung einer Übergangsphase mit Befreiungen von bestimmten Offenlegungspflichten für die ersten Jahre und der breiten Anwendung des Wesentlichkeitsvorbehalts überraschen einige kleinere Ergänzungen der Standards, die in der Praxis dauerhaft eine Erleichterung der Berichterstattung bewirken könnten, aber ggf. der Zielsetzung der CSRD etwas zuwiderlaufen, weshalb auch deren konkrete Bedeutung noch nicht abschließend eingeschätzt werden kann. Zudem sind noch Fragen der Abgrenzung und Auslegung offen, die zu Rechtsunsicherheit führen und daher Konflikte mit Prüfern und Stakeholdern heraufbeschwören könnten.

In eigener Sache: Video-Tipp

ESRS – Kompakteinstieg in die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung
Stand 03.08.2023 (90 min.)

​Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) bringt für viele Unternehmen in Deutschland erstmals eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung mit sich. Konkretisiert werden die umfangreichen Berichtsinhalte durch die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Viele Datenanforderungen ergeben sich aus bestehenden Regel- und Rahmenwerken; diese sind gerade für Erstberichterstatter neu und komplex. Ihre Referierenden bieten Ihnen praxiserprobte Handlungsempfehlungen für einen gelingenden Einstieg in die ESRS-Berichtspflichten. Sie erhalten einen Überblick über das erste Standard-Set. Sie lernen die allgemeinen Anforderungen kennen, die Sie bei der Erstellung und Offenlegung von CSRD-Informationen zu erfüllen haben. Ausgewählte Pflichtangaben werden tiefer beleuchtet.

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Die versteckten Erleichterungen im Überblick

Angabe von Scope 3-Emissionen nur noch wenn möglich

So gibt es etwa neu nun eine Einschränkung in ESRS E1 bezüglich der Angaben von Scope 3-Werte (d.h. die des Unternehmens und der gesamten Wertschöpfungskette) bei den Treibhausgasemissionen. Diese sind nur noch anzugeben „wenn möglich“.

Schwellenwerte über welche Emissionen zu berichten ist

Bei ESRS E2.29 wurde die Angabepflicht nun so geändert, dass die Angaben nur die „Vermögenswertemissionen, die die in Anhang II der E-PRTR-Verordnung genannten Schwellenwerte für die Freisetzung erreichen,“ umfassen müssen. Somit ist neu lediglich über Emissionen, die die Schwellenwerte überschreiten, zu berichteten. Allerdings führt diese eingeschränkte Berichterstattung zu der Frage, ob es nicht auch im Nachhaltigkeitsbericht zu einer Auseinanderentwicklung von externer und interner Abbildung kommen muss. Für die interne Steuerung der Umweltrisiken sind auch Erhöhungen von Emissionsmengen relevant, die die Grenzwerte (noch) nicht übersteigen.

Unrechtmäßige oder missbräuchliche Verwendung der Produkte und Dienstleitungen wird nicht mehr berücksichtigt

Eine wichtige Einschränkung der Berichterstattungspflicht wurde auch in ESRS S4.4 eingepflegt. Danach wird die unrechtmäßige oder missbräuchliche Verwendung der Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens durch Verbraucher und Endnutzer aus dem Geltungsbereich des Standards ausgeklammert.

Reparierbare Produkte nur angeben, wenn möglich

Schließlich werden auch z.B. nach ESRS E5.36 Angabe von reparierbaren Produkten nur gefordert, wenn möglich.

Fehlende Richtlinien als (kurzfristige) Hintertür

Zudem gibt es nun in fast allen Standards die Möglichkeit angeben zu können, dass keine Richtlinien für den jeweiligen Bereich vorliegen. Allerdings ist dann anzugeben, bis wann diese voraussichtlich vorliegen werden.

Während die vorherigen Beispiele echte Beschränkungen der Berichtspflicht darstellen, die allerdings ggf. von den Interessenten dennoch eingefordert werden, stellt das Fehlen von Richtlinien in wesentlichen Bereichen (denn wenn der Bereich nicht wesentlich wäre, müsste schließlich gar nichts angegeben werden) schon ein Problem für die ordnungsgemäße Unternehmensführung dar. Insgesamt muss die Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung somit zu einer Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsthemen in den Unternehmensführungssystemen führen, die – da der Bericht zumindest mit begrenzter Sicherheit prüfungspflichtig ist – auch gut dokumentiert sein muss.

1. Set an ESRS: Ergänzende Informationen

Die EU-Kommission stellt auf ihrer Webseite den 247-seitigen überarbeiteten Entwurf des Set 1 der ESRS und weitere begleitende Informationen bereit. Dort sind auch die eingegangenen Stellungnahmen einsehbar sowie weitere allgemeine Informationen zum Rechtssetzungsprozess zu finden.

In eigener Sache: Wie treibe ich Nachhaltigkeit im Unternehmen voran?

In der News-Reihe "Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" fasst Herr Prof. Dr. Müller monatlich die neusten und relevantesten Entwicklungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung prägnant für Sie zusammen. Weitere Ausgaben:

ESRS Set 1 – EU-Kommission veröffentlicht Entwurf des delegierten Rechtsakts

EFRAG reduziert die Offenlegungspflichten in den ESRS-Entwürfen deutlich

Draft European Sustainability Reporting Standards (D-ESRS) – Details zur Konsultation und erste Kritik