CSRD-Umsetzungsgesetz und LkSG-Sorgfaltspflichtenberichte

Nach dem Referentenentwurf (RefE) des CSRD-Umsetzungsgesetzes kann künftig der Sorgfaltspflichtenbericht nach § 10 Abs. 2 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz entfallen, wenn ein pflichtgemäßer oder freiwilliger Nachhaltigkeitsbericht nach §§ 289b ff. HGB erstellt und veröffentlicht wird. 

Sorgfaltspflichtenbericht kann ersetzt werden, alle weiteren Verpflichtungen des LkSG bleiben bestehen

In dem Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) ist am 22.3.2024 der Referentenentwurf (RefE) veröffentlicht worden. Auf den vielen Seiten an Gesetzesänderungen dürfte eine Stelle sehr zeitkritisch sein und einigen Unternehmen Entlastung bringen:

Mit der Einführung von Nachhaltigkeitsberichten als Teil des Lageberichts soll auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bezüglich des gesonderten Sorgfaltspflichtenberichts nach § 10 Abs. 2 LkSG geändert werden. Konkret ist vorgesehen, dass der Sorgfaltspflichtenbericht entfallen kann, wenn ein pflichtgemäßer oder freiwilliger (allerdings nur wenn der formal allen Anforderungen des Pflichtberichts entspricht und geprüft ist) Nachhaltigkeitsbericht nach §§ 289b ff. bzw. §§ 315b ff. HGB-E erstellt und veröffentlicht wird (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E). Dabei soll zur Erfüllung der Pflicht auch nach § 12 Abs. 3 Satz 3 LkSG-E gegenüber der zuständigen Behörde eine Einbeziehung in eine Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung ausreichen – es ist dann diese nachzuweisen, was auch für freiwillige Berichte gilt.

Die vorgeschlagenen Regelungen sind beschränkt auf die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LKSG vorgesehene Berichtspflicht zum Sorgfaltspflichtenbericht, der offengelegt und bei der BAFA eingereicht werden muss. Alle weiteren Verpflichtungen des LkSG bleiben unverändert. Es ändern sich aber die Fristen. Während der isolierte Sorgfaltspflichtenbericht bereits 4 Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen und zu veröffentlichen ist, reicht für den um den Nachhaltigkeitsbericht ergänzten Lagebericht wie handelsrechtlich ein Jahr.

Risikobasierte Kontrollbefugnisse der BAFA bleiben bestehen

Wenn ein Nachhaltigkeitsbericht den gesetzlichen Anforderungen genügt, einschließlich den Anforderungen an die Prüfung und öffentliche Zugänglichmachung, ist es dem BAFA verwehrt, den Lagebericht aus inhaltlichen Gründen zurückzuweisen bzw. Nachbesserungen am Bericht zu verlangen. Die risikobasierten Kontrollbefugnisse der BAFA nach §§ 14 ff. LkSG bestehen dagegen unverändert fort. So kann das BAFA wie bisher Informationen aus einem Bericht zur Grundlage nehmen, um zu prüfen, ob ein Unternehmen seinen LkSG-Pflichten nach §§ 3 bis 9 LkSG nachkommt.

Übergangszeit: Sinnvolle Regelung kaum noch rechtssicher rechtzeitig umsetzbar?

Unternehmen sollen nach der Gesetzesbegründung ausreichend Gelegenheit haben, zu prüfen, ob sie von ihrer Ersetzungsbefugnis Gebrauch machen möchten. Daher regelt § 12 Abs. 4 LkSG-E eine Verschiebung der Fälligkeit der Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 1.1.2024 begonnen haben. Diese sollen einheitlich frühestens zum 31.12.2024 fällig sein – wobei es allerdings für das Jahr 2023 gar keine Nachhaltigkeitsberichte nach den §§ 289b ff. bzw. §§ 315b ff. HGB-E geben dürfte. Wie diese Regelung zudem zeitlich noch greifen kann, ist unklar, schließlich ist das Gesetzgebungsverfahren gerade erst mit der Verbandsanhörung bis zum 19.4.2024 gestartet, die ab 2023 verpflichteten Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten in Deutschland und einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr müssten ihre Berichte aber bereits bis zum 30.4.2024 erstellt, bei der BAFA eingereicht und veröffentlicht haben. Daher erscheint die sinnvolle Regelung kaum noch rechtssicher rechtzeitig umsetzbar zu sein – besser wäre es ohnehin, einen zeitlichen Gleichlauf mit den Nachhaltigkeitsberichten herzustellen und ganz auf die 2023er Sorgfaltspflichtenberichte für die großen kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie zusätzlich auch auf die 2024er Berichte für die anderen verpflichteten Kapitalgesellschaften zu verzichten.

Weiterführende Links

Einen ausführlichen Überblick über die Änderungen durch das geplante CSRD-Umsetzungsgesetz gibt Ihnen der Beitrag CSRD-Umsetzungsgesetz: Überblick zum Referentenentwurf, welcher z. B. in Haufe Finance Office Platin enthalten ist.

Zum Entwurfstext und der Synopse:  Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen Die vorgeschlagene Gesetzesänderung findet sich auf S. 58, die Begründung auf S. 142 f.

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD veröffentlicht

CSRD-Umsetzungsgesetz: Sanktionen für eine nicht oder falsch erstellte Nachhaltigkeitsberichterstattung

CSRD-Umsetzungsgesetz: Regelung der Prüfung des Nachhaltigkeitsbericht im Referentenentwurf