Betragen die die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen ("Schuldzinsenüberhang") eines Betriebs weniger als 3 Mio. EUR (Freigrenze), greift die Zinsschranke gem. § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG nicht.[1] Die offensichtliche Intention des Gesetzgebers bestand darin sicherzustellen, dass kleine und mittlere Betriebe nicht von der Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen betroffen sind.[2] Ist der Schuldzinsenüberhang dagegen höher, ist die Abzugsfähigkeit der gesamten Zinsaufwendungen des Betriebs – und damit auch der 3 Mio. EUR – auf den Zinsertrag zuzüglich 30 % des verrechenbaren EBITDA beschränkt. Die Freigrenze ist dabei betriebsbezogen zu verstehen und steht deshalb für einen steuerlichen Organkreis nur einmal zur Verfügung.[3]

 
Achtung

Anti-Fragmentierungsregelung

Im Rahmen des Regierungsentwurfs zum Wachstumschancengesetz[4] war die Einführung einer sog. Anti-Fragmentierungsregelung vorgesehen. Hiernach sollten für die Anwendung der Freigrenze des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG mehrere gleichartige Betriebe mit einheitlicher Leitung als ein Betrieb gelten. Infolge der diesbezüglich in der Fachöffentlichkeit geäußerten harschen Kritik und der vorgebrachten negativen Auswirkungen für einzelne Branchen (bspw. der Immobilienbranche) wurde davon im Rahmen der vom Bundestag verabschiedeten Fassung wieder Abstand genommen. Die weitere gesetzliche Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten.

[1] Während das Gesetz mit Einführung der Zinsschranke ursprünglich eine Freigrenze von lediglich 1 Mio. EUR vorsah, wurde der Betrag mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (Art. 1) auf 3 Mio. EUR angehoben.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 48.
[4] Vgl. BR-Drs. 20/8628, S. 130.

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