Rz. 828

Bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, also von der GmbH auf die GmbH & Co. KG, fehlt eine Vermögensübertragung, da die Identität der Gesellschaft aufrechterhalten bleibt. Damit liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor.

Bei einer Verschmelzung könnte ein Leistungsaustausch bejaht werden. Diese Möglichkeit bleibt jedoch umsatzsteuerlich ohne Auswirkung, da dieser Leistungsaustausch als Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar wäre.

Die Rückbeziehung der Umwandlung bis zu 8 Monaten gilt nur ertragsteuerlich; für die Umsatzsteuer ist sie bedeutungslos. Bis zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister bleibt die GmbH Unternehmer und hat die von ihr getätigten Umsätze zu versteuern.[1] Eine Anwachsung stellt keinen steuerbaren Umsatz dar.[2]

[1] Streck/Posdziech, GmbHR 1995, 271 (283).
[2] Siehe Rn. 668.

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