Rz. 796
Eine Prüfung des Verschmelzungsvertrages bezüglich des Umtauschverhältnisses oder der Angemessenheit einer Barabfindung durch bestellte Verschmelzungsprüfer ist nicht zwingend erforderlich. Ein GmbH-Gesellschafter kann die Prüfung des Verschmelzungsvertrages aber jederzeit verlangen, § 48 UmwG.
Bei der GmbH & Co. KG ist eine Prüfung nicht erforderlich, wenn alle Gesellschafter der Verschmelzung zugestimmt haben, § 44 UmwG. Sofern der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG für den Beschluss einer Verschmelzung eine Mehrheitsentscheidung (¾) zulässt, kann jeder Gesellschafter die Prüfung verlangen, §§ 44, 43 Abs. 2 UmwG.
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