Dient ein Gebäude z. B. nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch der steuerlich nicht relevanten Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel nur teilweise zur Einkunftserzielung verwendet, sind die Darlehenszinsen nur anteilig – hier als Werbungskosten – abziehbar. Der Steuerpflichtige kann ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkunftserzielung dienenden Gebäudeteil zuordnen. Die darauf jeweils entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die zu ihrer Finanzierung eingesetzten Darlehensmittel sind dann dem jeweils vermieteten Gebäudeteil gesondert zuzuordnen.[1]

Die Zinsen für ein Darlehen stehen nicht in dem notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem vermieteten Teil eines gemischt genutzten Gebäudes, wenn dessen gesamte Anschaffungskosten einheitlich über ein Zwischenfinanzierungskonto beglichen und das Darlehen dazu verwendet wird, den Zwischenkredit zurückzuführen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge