Rz. 155
Umrechnungsdifferenzen sind nach IAS 21.39(c) und 21.40 erfolgsneutral in das Eigenkapital einzustellen und unter geeigneter Bezeichnung, z. B. Währungsumrechnungsrücklage, gesondert auszuweisen. Soweit an der Konzerneinheit Minderheitsgesellschafter beteiligt sind, ist der der jeweiligen Beteiligungsquote entsprechende Anteil der Umrechnungsdifferenz mit den Minderheitsanteilen zu verrechnen, soweit er den Minderheitsgesellschaftern zuzurechnen ist (IAS 21.40).[1] Bei (Teil-)Abgang der ausländischen Konzerneinheit ist die Währungsumrechnungsrücklage in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen und im Abgangserfolg zu erfassen (IAS 21.48 f.).
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