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Vorräte sind gem. IAS 2.9 mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert anzusehen.

In die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten sind nach IAS 2.10 alle Kosten des Erwerbs und der Herstellung sowie sonstige Kosten einzubeziehen, die angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen.

Kosten von Vorräten dürfen nicht beinhalten (IAS 2.16-2.18):

  • Ungewöhnliche Mengen von Materialabfällen,
  • Lagerkosten,
  • Verwaltungsgemeinkosten, die nicht die Produktion betreffen,
  • Vertriebskosten,
  • Umrechnungsdifferenzen, die sich unmittelbar aus dem zuvor erfolgten Erwerb von Vorräten in Fremdwährung ergeben,
  • Zinsaufwand, wenn Vorräte mit Zahlungsziel erworben wurden.

Der Nettoveräußerungswert ist gem. IAS 2.6 der geschätzte, im normalen Geschäftsgang erzielbare Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Kosten bis zur Fertigstellung und der geschätzten notwendigen Vertriebskosten.

Ergänzend folgende Details:

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