Rz. 40

Wahlrechte, die nur steuerrechtlich bestehen, können unabhängig vom handelsrechtlichen Wertansatz ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG). Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts wird insoweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz EStG durch die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes beschränkt. Dabei sind allerdings die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu beachten, insbesondere § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB, nach dem die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten sind.

Bezogen auf das Vorratsvermögen sind ein Beispiel für die vorstehenden Ausführungen die Abschreibungen auf den niedrigeren Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert. Nach § 253 Abs. 4 HGB sind "bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen zum Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben". Diese Gesetzesbestimmung ist Ausfluss des handelsrechtlichen strengen Niederstwertprinzips. Die außerplanmäßigen Abschreibungen sind nur dann nicht geboten, wenn der Börsen- oder Marktpreis des Abschlussstichtags ein Zufallskurs ist.[1] Steuerrechtlich kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Teilwert angesetzt werden.[2]

Nach R 6.8 Abs. 1 Satz 3 EStR ist die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen; der Steuerpflichtige kann darauf auch verzichten. Bei einer Abweichung von der Handelsbilanz sind die Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG).

[1] Siehe Bertram/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 253 Rz. 285 HGB.
[2] Hierzu BMF, Schreiben v. 2.9.2016, IX C 6 – S 2171-b/09/10002: 002, BStBl 2016 I S. 995.

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