Rz. 30

Im § 253 Abs. 5 HGB ist ein umfassendes und rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot bezüglich aller Formen von außerplanmäßigen Abschreibungen verankert; es besteht also kein Wertaufholungswahlrecht. So sind auch Genossenschaften, Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute zur Wertaufholung verpflichtet. Damit besteht grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag die Notwendigkeit zur Überprüfung der Voraussetzungen für eine Wertaufholung.

Ist der Grund für die Abschreibung nur teilweise weggefallen, ist eine teilweise Wertaufholung Pflicht. Die Abschreibung kann nur dann beibehalten werden, wenn zwar der bisherige Grund wegfällt, aber ein neuer, anderer (nicht derselbe) Grund die Vornahme der Abschreibung rechtfertigt.[1]

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