Rz. 20

§ 252 HGB enthält die für alle Kaufleute geltenden Bewertungsgrundsätze. Nach § 252 Abs. 1 Ziff. 3 HGB sind die Vermögensgegenstände (und Schulden) – d. h. auch die Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, einzeln zu bewerten.

"Enthält das Vorratsvermögen am Bilanzstichtag Wirtschaftsgüter, die im Verkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden (vertretbare Wirtschaftsgüter) und bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahres im Einzelnen nicht mehr einwandfrei feststellbar sind, ist der Wert dieser Wirtschaftsgüter zu schätzen. 3 In diesen Fällen stellt die Durchschnittsbewertung (Bewertung nach dem gewogenen Mittel der im Laufe des Wirtschaftsjahres erworbenen und gegebenenfalls zu Beginn des Wirtschaftsjahres vorhandenen Wirtschaftsgüter) ein zweckentsprechendes Schätzungsverfahren dar."[1]

 

Rz. 21

Von vorstehenden Grundsätzen darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus § 256 HGB und zwar: Fifo- oder Lifo-Verfahren (§ 256 Satz 1 HGB), Festbewertung (§ 256 Satz 2 HGB i. V. m. § 240 Abs. 3 HGB), Gruppenbewertung (§ 256 Satz 2 HGB i. V. m. § 240 Abs. 4 HGB). Nachstehendes Schaubild[2] verdeutlicht die

 
Verfahren

Lifo/Fifo

Verbrauchsfolgeverfahren
Festbewertung Gruppenbewertung
Rechtsgrundlage

§ 256 Satz 1 HGB

(vgl. nur Lifo: § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, R 6.9 EStR)

§ 256 Satz 2 i. V. m. § 240 Abs. 3 HGB

(vgl. auch H 6.8 EStH)

§ 256 Satz 2 i. V. m. § 240 Abs. 4 HGB

(vgl. auch R 6.8 Abs. 4 EStR)
Wertansatz Wert gem. Fifo- oder Lifo-Verfahren Festwert Gewogener Durchschnittswert
Anwendungsbereich Vorratsvermögen Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens RHB-Stoffe, sofern regelmäßig ersetzt und von nachrangiger Bedeutung, geringe Änderungen bzgl. Größe, Wert, Zusammensetzung Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
Ergänzender Anwendungsbereich   Sachanlagen, sofern regelmäßig ersetzt und von nachrangiger Bedeutung, geringe Änderungen bzgl. Größe, Wert, Zusammensetzung Andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden
[2] Kihm, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 256 HGB Rz. 8.

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