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Der beizulegende Zeitwert[1] entspricht dem Marktpreis (§ 255 Abs. 4 HGB). Ein Marktpreis setzt einen aktiven Markt voraus. Maßgebend ist der notierte Marktpreis, sodass Paketzu- oder -abschläge nicht vorgenommen werden dürfen. Sofern dieser Markt nicht besteht, ist der beizulegende Zeitwert gem. § 255 Abs. 4 Satz 2 HGB mithilfe anerkannter Bewertungsmethoden zu bestimmen. Denkbar ist auch der Vergleich mit dem vereinbarten Marktpreis jüngerer vergleichbarer Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern.[2] Lässt sich der beizulegende Zeitwert weder aus dem Marktpreis noch aufgrund einer Bewertungsmethode ermitteln, gilt der zuletzt ermittelte beizulegende Zeitwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten und ist entsprechend fortzuführen.[3]

[1] Der beizulegende Zeitwert nach § 255 Abs. 4 HGB darf nicht verwechselt werden mit dem beizulegenden Wert nach § 340e Abs. 3 HGB; letzterer gilt nur für die Bewertung der zum Handel erworbenen Finanzierungsinstrumente (abzüglich eines Risikoabschlags); siehe Fn. 5.
[2] Siehe Gesetzesbegründung zu § 255 Abs. 4 HGB, in Petersen/Zwirner, BilMoG – Gesetze, Materialien, Erläuterungen, 2009, S. 214.

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