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Nach § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten[1] die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Anschaffungskosten sind also die gesamten Aufwendungen für den Erwerb der Gegenstände. Zu den Anschaffungskosten gehören also nicht nur der eigentliche Kaufpreis, sondern auch die Nebenkosten, die für den Erwerb aufgewendet werden. Solche Nebenkosten sind u. a. die Kosten für den Transport, z. B. Frachtkosten, Rollgelder, Transportversicherungskosten die Einfuhrzölle, etwaige Vermittlungs- und Vertragskosten. Ebenso gehört die nicht abzugsfähige Vorsteuer zu den Anschaffungskosten.

Preisnachlässe wie Rabatte, Skonti und Boni mindern die Anschaffungskosten. Finanzierungskosten (Geldbeschaffungskosten) stellen weder einen Teil des Kaufpreises dar, noch zählen sie zu den Nebenkosten der Anschaffung. So gehören auch Wechseldiskont und Wechselspesen als Geldbeschaffungskosten nicht zu den Anschaffungskosten.

[1] Zu Einzelheiten siehe "Anschaffungskosten nach HGB und EStG".

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