Diese Versicherungen kommen dann zum Tragen, wenn aus dem Kreis der Vertrauenspersonen, i. d. R. der eigenen Mitarbeiter, unerlaubte Handlungen gegen das Unternehmen begangen werden.

 
Praxis-Beispiel

Vertrauensschadenversicherung

Eine angestellte Reinigungskraft lässt vorsätzlich nach Abschluss der Reinigungsarbeiten die Tür zu den Geschäftsräumen offen, damit ihre Komplizen diese ausräumen können, was sie dann auch tun. Versicherungsschutz bestünde nur, wenn auch die Reinigungskraft als Vertrauensperson vereinbart wurde. Weiteres Beispiel: Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das eine Schließfachanlage betreibt, gibt die Zugangsdaten heraus, sodass Kriminelle in den Tresorraum gelangen können und dort Schließfächer aufbrechen.

Speziell für kommunale und gemeinnützige Unternehmen werden – oft als Ergänzung zu einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – Eigenschadenversicherungen angeboten, die das Unternehmen bei rechtswidrig von Mitarbeitern verursachten Vermögensschäden absichern sollen. Ein Verschulden der Mitarbeiter ist dabei nicht erforderlich, ebenso wenig wie eine persönliche Haftung. So haften Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber bei einfacher Fahrlässigkeit nicht. Die Eigenschadenversicherung ersetzt jedoch den Schaden des Arbeitgebers.

 
Praxis-Beispiel

Versäumnisse bei Kurzarbeit

Der Personalmitarbeiter einer gemeinnützigen GmbH versäumt die Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit. Er dachte, er hätte sie getätigt, es dann aber doch vergessen. Dadurch entgeht dem Unternehmen u. a. für einen Monat das Kurzarbeitergeld. Die Mitarbeiter, mit denen Kurzarbeit vereinbart wurde, werden so gestellt, als hätte die Bundesagentur für Arbeit ihre Leistungen erbracht. Der Schaden des Unternehmens kann ggf. über eine Eigenschadenversicherung reguliert werden.

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