Der Versicherungsmarkt bietet darüber hinaus noch eine Vielzahl an Leistungen an:

3.1 Transportversicherung

Für den Güter- und Werkverkehr gibt es Transportversicherungen, die in vielen Fällen sinnvoll sind.

 
Praxis-Beispiel

Transportversicherung

Die Quellen GmbH liefert Getränke aus. Der Geschäftsführer hat eine Werksverkehrsversicherung abgeschlossen. Tatsächlich rutscht im Winter einer der Lkw bei Glatteis in den Graben und die Ware geht dabei zu Bruch. Der Werksverkehrsversicherer muss den Schaden ersetzen.

3.2 Cyber-Policen

Cyber-Policen, die verschiedene Risiken im IT-Bereich abdecken, sind seit einigen Jahren auf dem Vormarsch. Unter anderem können neben Haftpflichtrisiken auch Sachschäden an der Hardware oder Wiederherstellungskosten der IT-Infrastruktur, vor allem aber Betriebsunterbrechungsschäden versichert werden. Als Versicherungsfall werden i. d. R. Angriffe Dritter anerkannt, z. B. durch Hacking, d. h. das Einschleusen von Schadsoftware, um die IT-Struktur lahmzulegen oder zu beschädigen. Durch einen Angriff auf die IT-Struktur, etwa indem der Server außer Gefecht gesetzt wird, kann schnell ein erheblicher Unterbrechungsschaden entstehen.

3.3 Versicherungen für das Forderungsmanagement

Für das Forderungsmanagement sind Forderungsausfall-, Kredit- und Kautionsversicherungen sowie die Anfechtungsversicherung von praktischer Bedeutung.

Ein Forderungsausfall kann ein Unternehmen empfindlich treffen. Umso wichtiger ist ein maßgeschneiderter Versicherungsschutz in Form einer Forderungsausfallversicherung. Gängige Policen decken jedoch meist nicht 100 % der ausgefallenen Forderung ab, sondern es wird ein gewisser prozentualer Selbstbehalt vereinbart.

 
Praxis-Beispiel

Kredit-/ Forderungsausfallversicherung

Handwerker Hans hat bei einem Bauherren für 20.000 EUR Fliesen verlegt. Dieser bezahlt die Rechnung nicht. Hans hört, dass der Bauherr in finanziellen Schwierigkeiten steckt. Das Grundstück ist belastet, die Bank hat den Kredit bereits fällig gestellt. Hans befürchtet einen Forderungsausfall.

Hier kann eine Forderungsausfall- oder Kreditversicherung helfen. Solche Produkte werden allerdings nur von wenigen Versicherern angeboten.

3.4 Anfechtungsversicherung

Diese hat sich in der Praxis verbreitet, nachdem der BGH "insolvenzverwalterfreundlich" Anfechtungen im Anschluss an Ratenzahlungsvereinbarungen zugelassen hat. Der Gesetzgeber hat allerdings die Situation wieder etwas entschärft. Worum ging es:

Nehmen wir an, ein Kunde schuldet einem Unternehmer (Lieferanten) aus Warenlieferungen 100.000 EUR und kann diesen Betrag nicht auf einen Schlag zahlen. Der Unternehmer (Gläubiger) gewährt diesem Kunden eine Ratenzahlungsvereinbarung, der Schuldner zahlt z. B. jeden Monat 5.000 EUR ab. Der BGH hat nun angenommen, dass sich der Gläubiger beim Abschluss einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung vergewissern muss, dass auch alle anderen Gläubiger des Schuldners bedient werden, ansonsten könnten die Zahlungen an den Unternehmer wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sein – und zwar bis zu 10 Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags. Der Gesetzgeber hat reagiert und in § 133 Abs. 3 Satz 2 Insolvenzordnung aufgenommen, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht ausreicht, um zu vermuten, dass der Gläubiger Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung hat. Der Insolvenzverwalter muss vielmehr aufgrund anderer Indizien beweisen, dass eine solche Kenntnis vorliegt. Dies kann z. B. durch Korrespondenz zwischen dem Kunden und dem Gläubiger belegt werden. Darin könnte der Kunde selbst mitgeteilt haben, welche Verbindlichkeiten er noch hat und welche er nicht oder nicht vollständig bedienen kann. Auch aus dem Umstand, dass Raten vom Schuldner nicht pünktlich erfüllt werden (wenn z. B. öfter Raten angemahnt werden müssen), kann ggf. geschlossen werden, dass der Schuldner auch gegenüber anderen Gläubigern seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Insofern ist die Anfechtungsversicherung sinnvoll.

Um das Problem der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung weiter zu entschärfen, hat der Gesetzgeber die Anfechtungsfrist für Zahlungen auf offene Forderungen, sog. Deckungsgeschäfte, von 10 auf 4 Jahre verkürzt (§ 133 Abs. 2 InsO). Die Reichweite der Anfechtungsversicherung ist jedoch zweifelhaft, da unklar ist, ob die vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung am Ende tatsächlich versichert ist, da Vorsatz im Versicherungsrecht grundsätzlich nicht versichert ist (§ 81 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz).

In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob sich der Vorsatz auch auf die Herbeiführung des sogenannten Versicherungsfalls bezieht oder nicht, wenn der Gläubiger in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich Raten oder Zahlungen entgegennimmt. Hierzu gibt es noch keine veröffentlichte Rechtsprechung. Für den Unternehmer besteht daher eine erhebliche Unsicherheit, ob die eigentlich entscheidenden Fälle der vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung bzw. der vorsätzlichen Insolvenzanfechtung tatsächlich versichert sind. Würde in solchen Fällen kein Versicherungsschutz bestehen, wäre die Police in der Praxis nicht von besonders großer Bedeutung:...

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