Der Unterbrechungsschaden ist nicht durch die Betriebsversicherung gedeckt. Er kann zusätzlich durch eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgedeckt werden. Die Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Kosten infolge des Schadens.

Ob eine allgemeine oder eine spezielle Betriebsunterbrechungsversicherung notwendig ist, hängt vom Einzelfall ab. Diese Policen decken z. B. Betriebsunterbrechungsschäden, Maschinenausfall oder Mietausfall ab. Von besonderer Bedeutung sind auch Cyber-Policen, mit denen Unterbrechungsschäden infolge von Angriffen auf die IT versichert werden können (siehe unten bei 3.2.).

Im Zuge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 im Jahr 2020 verursachten Pandemie sind Betriebsschließungsversicherungen relevant geworden, die zahlen sollen, wenn der Betrieb wegen des Auftretens ansteckender Krankheiten oder Erregern nach dem Infektionsschutzgesetz geschlossen werden muss. Hier haben sich viele Versicherer nach Ausbruch der Pandemie darauf berufen, dass Betriebsschließungen wegen SARS-CoV-2 nicht versichert seien. Vielfach wurde argumentiert, dass SARS-CoV-2 nicht in dem in den Versicherungsbedingungen vereinbarten abschließenden Erregerkatalog enthalten sei. Dem ist der BGH gefolgt.[1] Allerdings sah der BGH nach dem allgemeinen Deckungsumfang auch extrinsische Gefahren als versichert an. Das sind solche Infektionen, die nicht im Betrieb selbst entstanden sind. In diesem Fall bestünde Versicherungsschutz, wenn der Betrieb z. B. wegen eines Lockdowns geschlossen werden müsste. Die Versicherer haben reagiert und versichern nur noch intrinsische Gefahren, d. h., das Infektionsgeschehen muss in dem Betrieb seinen Ausgang genommen haben.

Die klassische Betriebsunterbrechungsversicherung schützt den Unternehmer vor Betriebsstörungen durch Feuer, Sturm, Einbruchdiebstahl oder Leitungswasser. Auch Unterbrechungsschäden durch andere Gefahren wie Naturgefahren können versichert werden.

 
Praxis-Beispiel

Betriebsunterbrechungsversicherung

In der Gaststätte von Günther Groß kommt es zu einem Rohrbruch. Die Gaststätte steht komplett unter Wasser und muss für einen Monat geschlossen werden. Die Vorräte, d. h. die Lebensmittel, sind völlig zerstört, auch die Betriebseinrichtung muss größtenteils ersetzt werden. Hier benötigt Günther Groß die Neuwertentschädigung, um sich mit der Einrichtung neu auszustatten. Er benötigt die Einkaufspreise, um die Lebensmittel neu anzuschaffen. Diese oben genannten Positionen sind durch die Geschäftsversicherung abgedeckt. Der Gastronom hat allerdings auch monatlich fortlaufende Kosten, z. B. für die Mitarbeiter und Miete, ohne dass der Betrieb Umsatz macht. Die Miete kann er ggf. mindern. Die übrigen fortlaufenden Kosten, z. B. für Personal und den entgangenen Gewinn, reguliert die Betriebsunterbrechungsversicherung.

[1] BGH, Urteil v. 26.1.2022, IV ZR 144/21.

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