Kraftfahrzeuge sind über eine Kaskoversicherung gegen Sachschäden und Verlust versichert. Der Geschäftsführer sollte darauf achten, dass grobe Fahrlässigkeit nach Möglichkeit mitversichert ist. Für Neufahrzeuge wird zumindest für die ersten Monate eine Neuwertversicherung angeboten.

 
Praxis-Beispiel

Kaskoversicherung

Der Geschäftsführer überfährt mit dem Dienstfahrzeug eine rote Ampel, es kommt zu einem Verkehrsunfall. Der Kaskoversicherer will die Kaskoentschädigung für das Fahrzeug der GmbH in Höhe von 50.000 EUR um 50 % kürzen, weil der Geschäftsführer einen "qualifizierten Rotlichtverstoß" begangen hat.

Hätte der Geschäftsführer grobe Fahrlässigkeit mitversichert, könnte sich der Versicherer nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherer seine Leistungen bei grober Fahrlässigkeit kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Die Kürzung wird nach der Schwere der Schuld und des Verstoßes bzw. den Umständen des Einzelfalls vorgenommen. Bei Trunkenheitsfahrten ist auch eine Kürzung auf "Null" möglich. In der Praxis sind jedoch Kaskoversicherungsverträge verbreitet, die grobe Fahrlässigkeit mitversichern. Dann wird vollständig, ggf. mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung bzw. mit Ausnahme von Trunkenheitsfahrten,[1] geleistet. Auch die grob fahrlässige Entwendung wird häufig aus der Erweiterung wieder ausgeschlossen. Es bestünde dann die Möglichkeit, die Versicherungsleistung zu kürzen. Dies wäre z. B. möglich, wenn der Geschäftsführer den Diebstahl dadurch grob fahrlässig ermöglicht hätte, dass er den Kfz-Schlüssel unbeaufsichtigt in der Jackentasche zurückließ, die Jacke in der unbewachten Garderobe einer Kneipe aufhängt und ein Dritter mithilfe dieses Schlüssels den vor der Tür stehenden Wagen entwendete. Hier müssen die Versicherungsbedingungen eingehend daraufhin überprüft werden.

[1] BGH, Urteil v. 22.6.2011, IV ZR 225/10; BGH, Urteil v. 11.1.2012, IV ZR 251/10; Kürzung der Versicherungsleistung bei Trunkenheitsfahrten bis auf Null möglich.

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