Vor allem das Betriebsvermögen (Sachwerte) der GmbH muss ausreichend versichert sein. Zum Betriebsvermögen gehören eine Vielzahl von Gegenständen, z. B.

  • Maschinen,
  • kaufmännische und technische Betriebseinrichtung,
  • Kraftfahrzeuge,
  • Gebäude,
  • Waren und
  • Vorräte.

Hier muss der Geschäftsführer für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen.

Überblick über die wichtigsten Sachwert-Versicherungen:

  • Wichtig ist die Versicherung der Betriebsgebäude durch eine ausreichend bemessene Gebäudeversicherung. Diese sollte sich nicht nur auf Feuerschäden beschränken, sondern auch andere Risiken abdecken, wie Sturm, Hagel, Leitungswasserschäden oder Rohrbrüche. Zudem sollte die Gebäudeversicherung weitere Elementarschäden, z. B. durch Überschwemmung oder Rückstau, mitversichern. Auch lassen sich meist mit Ausschlüssen und geringeren Deckungssummen sog. unbenannte Gefahren einbeziehen, die vor Schäden durch unvorhergesehene Ereignisse schützen sollen.
  • Für die kaufmännische und technische Betriebsausstattung sowie für Waren und Vorräte eignen sich Geschäftsversicherungen (Inhaltsversicherungen), die auch Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser usw. gewähren.
  • Bei den Inhaltsversicherungen kann zusätzlich eine Absicherung gegen Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus sinnvoll sein.
  • Weitere Versicherungen, wie Elektronik- und Maschinenversicherungen, die zu den technischen Versicherungen gehören, sind i. d. R. ebenfalls sinnvoll und deren Abschluss wird empfohlen.

1.1 Kaskoversicherung

Kraftfahrzeuge sind über eine Kaskoversicherung gegen Sachschäden und Verlust versichert. Der Geschäftsführer sollte darauf achten, dass grobe Fahrlässigkeit nach Möglichkeit mitversichert ist. Für Neufahrzeuge wird zumindest für die ersten Monate eine Neuwertversicherung angeboten.

 
Praxis-Beispiel

Kaskoversicherung

Der Geschäftsführer überfährt mit dem Dienstfahrzeug eine rote Ampel, es kommt zu einem Verkehrsunfall. Der Kaskoversicherer will die Kaskoentschädigung für das Fahrzeug der GmbH in Höhe von 50.000 EUR um 50 % kürzen, weil der Geschäftsführer einen "qualifizierten Rotlichtverstoß" begangen hat.

Hätte der Geschäftsführer grobe Fahrlässigkeit mitversichert, könnte sich der Versicherer nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherer seine Leistungen bei grober Fahrlässigkeit kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG). Die Kürzung wird nach der Schwere der Schuld und des Verstoßes bzw. den Umständen des Einzelfalls vorgenommen. Bei Trunkenheitsfahrten ist auch eine Kürzung auf "Null" möglich. In der Praxis sind jedoch Kaskoversicherungsverträge verbreitet, die grobe Fahrlässigkeit mitversichern. Dann wird vollständig, ggf. mit Ausnahme einer Selbstbeteiligung bzw. mit Ausnahme von Trunkenheitsfahrten,[1] geleistet. Auch die grob fahrlässige Entwendung wird häufig aus der Erweiterung wieder ausgeschlossen. Es bestünde dann die Möglichkeit, die Versicherungsleistung zu kürzen. Dies wäre z. B. möglich, wenn der Geschäftsführer den Diebstahl dadurch grob fahrlässig ermöglicht hätte, dass er den Kfz-Schlüssel unbeaufsichtigt in der Jackentasche zurückließ, die Jacke in der unbewachten Garderobe einer Kneipe aufhängt und ein Dritter mithilfe dieses Schlüssels den vor der Tür stehenden Wagen entwendete. Hier müssen die Versicherungsbedingungen eingehend daraufhin überprüft werden.

[1] BGH, Urteil v. 22.6.2011, IV ZR 225/10; BGH, Urteil v. 11.1.2012, IV ZR 251/10; Kürzung der Versicherungsleistung bei Trunkenheitsfahrten bis auf Null möglich.

1.2 Neuwertversicherung

Wird das Fahrzeug gestohlen, zahlt der Versicherer grundsätzlich nur den aktuellen Wiederbeschaffungswert. Dies kann bei jungen Fahrzeugen sehr nachteilig sein, da ein Neufahrzeug gerade in den ersten Monaten erheblich an Wert verliert. Es empfiehlt sich daher, eine Neuwertversicherung abzuschließen. Diese ist jedoch immer zeitlich begrenzt, teilweise auf 18 bis 24 Monate nach Erstzulassung. Bei der Neuwertversicherung erhält der Versicherungsnehmer den Neuwert des Fahrzeugs am Schadenstag und nicht nur den geringeren Wiederbeschaffungswert des z. B. ein Jahr alten Kraftfahrzeugs. Für Leasingfahrzeuge wird die sogenannte GAP-Deckung angeboten. Sie soll die Lücke schließen, die entstehen kann, wenn nach einem Totalschaden oder Diebstahl und Beendigung des Leasingvertrages die Entschädigung an den Leasinggeber höher ist als der vom Versicherer gezahlte Wiederbeschaffungswert.

1.3 Geschäftsversicherungen

Waren und Vorräte sowie die kaufmännische und technische Betriebsausstattung lassen sich über die üblichen Geschäftsversicherungen versichern. Solche Versicherungen sind kostengünstig und sehr zu empfehlen. Die kaufmännische und technische Betriebsausstattung, also z. B. die Büroeinrichtung, die Computer, die Telefonanlage usw., wird i. d. R. zum Neuwert versichert. Dies ist sinnvoll, damit im Falle einer Zerstörung auch die Mittel für Neuanschaffungen zur Verfügung stehen. Waren und Vorräte werden i. d. R. zu den Einkaufs- und Herstellungspreisen versichert, d. h., das Unternehmen ist in der Lage, diese Waren wieder s...

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