Vertreiber, die Waren in Umverpackungen anbieten, haben eine besondere Rücknahmepflicht.[1] Zu den Umverpackungen gehören Blister, Folien, Kartonagen oder ähnliche Umhüllungen, die zusätzlich zur Verkaufsverpackung verwendet werden, und zwar nicht aus Gründen der Hygiene oder zum Schutz vor Beschädigung und Verschmutzung, sondern die den Zweck erfüllen,

  • die Abgabe von Waren im Wege der Selbstbedienung zu ermöglichen oder
  • die Möglichkeit des Diebstahls zu erschweren oder zu verhindern oder
  • überwiegend der Werbung zu dienen.[2]
[2] § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG; s. Anlage 1 zum VerpackG: Kriterien für die Begriffsbestimmung "Verpackungen" nach § 3 Abs. 1 VerpackG mit Beispielen.

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