Leitsatz

Aufwendungen für ein Kind, für das im Veranlagungszeitraum Anspruch auf Freibeträge für Kinder besteht, sind ebenso wenig wie Kosten der Kontaktpflege als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige lebte seit 2003 von seiner Ehefrau getrennt und machte im Streitjahr 2004 Unterhaltszahlungen an seine beiden bei der Ehefrau lebenden 5 und 2 Jahre alten Kinder sowie Fahrtkosten zur Kontaktpflege ebenso als außergewöhnliche Belastungen geltend wie Kosten anlässlich des Verkaufs einer Eigentumswohnung infolge der Scheidung. Das Finanzamt ließ sämtliche Kosten unberücksichtigt.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Unterhaltszahlungen an Personen, für die ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder bzw. Kindergeld besteht, sind schon nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 EStG nicht berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Unterhaltszahlende von den Kinderermäßigungen nicht profitiert; maßgebend ist allein, dass ein Abzug nur möglich ist, wenn weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld für die unterstützte Person hat.

Aufwendungen zur Kontaktpflege mit Kindern aus einer geschiedenen Ehe können ebenfalls nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden, da sie durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs abgegolten sind und dies auch nach der Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Letztlich führen auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung nicht zu außergewöhnlichen Belastungen i. S. v. § 33 EStG, da es sich um Scheidungsfolgekosten handelt, die auch dann nicht als zwangsläufig anzusehen sind, wenn ein Ehegatte die Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt. Im Übrigen handelt es sich bei Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Veräußerung eines Grundstücks entstanden sind, um Kosten, die typischerweise das Existenzminimum nicht berühren und deshalb als Vorgang der normalen Lebensführung i.S.v. § 12 EStG anzusehen sind.

 

Hinweis

Der Streitfall macht deutlich, dass derjenige, dem durch eine Ehescheidung zusätzliche Kosten entstehen, diese nicht unbedingt sämtlich zu Lasten der Allgemeinheit steuerlich geltend machen kann. Dies betrifft insbesondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterstützung und dem Besuch von Kindern sowie Kosten, die als Folgekosten über die unmittelbar entstandenen Scheidungskosten hinaus entstanden sind. Im Streitfall betraf dies auch Sorgerechtskosten, die das Finanzamt zu Unrecht anerkannt hatte, die aufgrund des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots jedoch nicht mehr korrigiert werden konnten.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 08.12.2009, 13 K 2305/07

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