Überblick

Auch unentgeltlich erbrachte "sonstige Leistungen" des Unternehmers können der Umsatzsteuer unterliegen, sofern sie als eine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe zu behandeln sind. Dies gilt insbesondere für die nichtunternehmerische "private" Nutzung von Unternehmensgegenständen (z. B. von Fahrzeugen und Gebäuden) durch den Unternehmer bzw. sein Personal und bei anderen dem Privatbedarf des Unternehmers oder seines Personals dienenden sonstigen Leistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerbarkeit ist in § 3 Abs. 9a und das Entgelt in § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG geregelt. Verwaltungsanweisungen finden sich in Abschn. 3.2, Abschn. 3.4 und Abschn. 10.6 UStAE.

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