Der Erbschaftsteuer unterliegt nur der Betrag, um den der Erbe bereichert ist. Für diese Erbfallkosten sieht § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG eine Pauschale von 10.300 EUR vor. Diese Pauschale gilt auch dann, wenn tatsächlich geringere Kosten angefallen sind. Macht der Erbe über diese Pauschale hinausgehende Kosten geltend, muss er diese im Einzelnen nachweisen.

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