Rz. 121a
Im Ertragsteuerinformationsbericht (EIB) hat eine Berichterstattung über Ertragsteuern und Ertragsteuer-relevante Informationen aufgeschlüsselt nach den einzelnen Mitgliedstaaten der EU und anderen Vertragsstaaten des EWR sowie nach weiteren sog. "nicht kooperativen" Steuerhoheitsgebieten,[1] in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, zu erfolgen. Mit dem EIB "soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl leisten, wo sie tätig sind".[2]
Der Pflicht zur Aufstellung eines EIB unterliegen sowohl Mutterunternehmen als auch unverbundene Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 750 Mio. EUR in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, sofern diese in der EU/EWR entweder ansässig sind oder dort ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung haben.[3]
Rz. 121b
Neben den allgemeinen Angaben nach § 342h Abs. 1 HGB[4] bilden die in § 342h Abs. 2 HGB aufgeführten länderbezogen aufzugliedernden Angaben[5] den Kern des EIB. Im Mittelpunkt stehen dabei die länderbezogene Aufgliederung der für den Berichtszeitraum zu zahlenden Ertragsteuer (Nr. 5) und der im Berichtszeitraum gezahlten Ertragsteuer auf Kassenbasis (Nr. 6). Die übrigen Angaben des § 342h Abs. 2 HGB[6] dienen hingegen eher der Einordnung der vorstehenden Ertragsteuer-Informationen. Zudem besteht für die Angaben im EIB eine Schutzklausel bei erheblichen Nachteilen, die jedoch nicht für die Angaben zu den "nicht kooperativen" Steuerhoheitsgebieten gilt (§ 342k Abs. 1 Satz 2 HGB).
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