Wird bei der Übertragung eines Mitunternehmerteilanteils das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen quotal mitübertragen, muss sowohl der Buchwert des Mitunternehmeranteils als auch des Sonderbetriebsvermögens vom Übernehmer anteilig fortgeführt werden (vorbehaltlose Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG). Die Behaltefrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG gilt in diesem Fall nicht.[1] Für die Frage, ob eine quotale Mitübertragung des Sonderbetriebsvermögens erfolgt ist, wird eine rein wertmäßige (rechnerische) Betrachtung vorgenommen.[2]

Umfasst das Sonderbetriebsvermögen mehrere Wirtschaftsgüter, z. B. Grundstücke, müssen deshalb nicht alle funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter bruchteilmäßig anteilig mit übertragen werden. Es genügt eine wertmäßig anteilige Übertragung.

 
Praxis-Tipp

Zurückbehaltung von funktional nicht wesentlichem Sonderbetriebsvermögen

Wird ein Teil eines Mitunternehmeranteils unentgeltlich übertragen, jedoch für die Mitunternehmerschaft funktional nicht wesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten, ist § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG uneingeschränkt anwendbar. Der übernehmende Gesellschafter hat die Buchwerte fortzuführen. Bei der Überführung des zurückbehaltenen Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen entsteht ein laufender Gewinn.[3].

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