Für den Anwendungsbereich der Tarifvergünstigung für Veräußerungsgewinne i. S. v. § 16 EStG ist vom BFH eine "funktional-quantitative" Beurteilung der Wesentlichkeit von Wirtschaftsgütern entwickelt worden. Während für den Bereich der Betriebsverpachtung und -aufspaltung, der Einbringung zum Buchwert nach dem UmwStG sowie der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG allein auf die funktionale Bedeutung der Wirtschaftsgüter (nicht auf die Höhe der stillen Reserven) abgestellt wird, kommt es bei der Veräußerung von betrieblichen Sachgesamtheiten auch auf den Umfang der stillen Reserven an.

Wesentliche Betriebsgrundlage i. S. des § 16 EStG sind daher Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens,

  • die für die Personengesellschaft funktional wesentlich sind[1], oder
  • die – anders als bei einer unentgeltlichen Übertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG, bei der es nur darauf ankommt, ob das Sonderbetriebsvermögen ein funktional wesentliches Wirtschaftsgut darstellt[2]- erhebliche stille Reserven enthalten.[3]

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