Zum notwendigen aktiven Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden.[1]

Typischerweise wird die Beteiligung eines Kommanditisten einer KG an der Komplementär-GmbH dem Sonderbetriebsvermögen II geordnet, weil die Beteiligung an der Komplementär-GmbH die Stellung des Kommanditisten in der KG offenkundig stärkt. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kommanditist lediglich eine Minderheitsbeteiligung an der Komplementär-GmbH hält, die ihm keinen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglicht. Zusätzliche Voraussetzung für die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II ist, dass die Komplementär-GmbH sich im Wesentlichen auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft beschränkt oder zumindest neben der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nur einen anderweitigen Geschäftsbetrieb von untergeordneter Bedeutung hat.[2]

Auch eine nicht als Komplementär tätige Kapitalgesellschaft, an der der Mitunternehmer beteiligt ist, kann zum Sonderbetriebsvermögen II gehören, wenn die Kapitalgesellschaft und die Mitunternehmerschaft eine anderweitige besonders enge wirtschaftliche Verflechtung haben. Bejaht wird dies dann z. B., wenn die Kapitalgesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der Personengesellschaft erfüllt und sie damit in den Dienst der Personengesellschaft gestellt wird, oder wenn die Kapitalgesellschaft wie eine unselbständige Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird.[3]

Der IV. Senat des BFH hat offengelassen, ob daran festzuhalten ist, dass eine Beteiligung auch dem gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet werden kann.[4]

Dies wurde vom selben Senat zuvor noch bejaht.[5].

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